Was genau wird als Nachlass bezeichnet und was ist der Unterschied zu Erbe? Der Begriff Nachlass bezeichnet die Hinterlassenschaft in ihrer Gesamtheit. Alles, was der Verstorbene hinterlässt ist der Nachlass. Dazu gehört neben Vermögen oder Verpflichtungen auch Dokumente, private Schriftstücke, privater Besitz allgemein.
In der Regel wird der Begriff Nachlass als Synonym für das Wort Erbe eingesetzt. Dies ist allerdings nicht ganz korrekt. Ähnlich verhält es sich mit dem Einsatz des Wortes, den viele Museen oder Bibliotheken verwenden.
Was genau ist der Nachlass?
Der Nachlass ist die Summe des aktiven sowie passiven Vermögens eines Verstorbenen. Es handelt sich also um den gesamten Besitz, der nach dem Tod des Erblassers unter den Erben verteilt wird. Zum Nachlass gehören:
- Vermögen wie Kapitalvermögen und Barvermögen
- Immobilien und andere Werte, die nicht in Geld angelegt oder festgelegt sind
- Alle Verpflichtungen des Verstorbenen
- Privater Besitz
- Private Sammlungen, Kunst, Schriftstücke
- Spendet eine Person bestimmte Bücher oder Kunstschätze schon zu Lebzeiten einer Bibliothek oder einem Museum, die diese auch nach seinem Tod behalten dürfen, so spricht man von einem Vorlass, weil der Besitzerwechsel schon vor dem Tode stattgefunden hat.
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Was gehört zum Nachlass?
Bei der Entscheidung, welche Vermögen und welcher Besitz zum Nachlass gezählt werden, muss vor allem bei Ehepaaren genau entschieden werden, welcher Teil zu wem gehört. Der Güterstand von Ehepaaren muss genau aufgeteilt sein: Welcher Vermögensteil gehörte zu Lebzeiten zum jetzigen Erblasser und welcher Teil gehörte zu dem verbliebenen Ehepartner, der eventuell jetzt Erbe ist.
Diese güterrechtliche Auseinandersetzung beim Nachlass führt pauschal zu einer Zugewinngemeinschaft, die dem hinterbliebenen Ehepartner pauschal ein Viertel des gesamten Nachlasses zuspricht.
- Wurde unter Ehepartnern eine Gütertrennung vereinbart und notariell festgelegt, wird nach dem Tod der Nachlass so behandelt als gäbe es keinen Ehepartner.
Zum Nachlass gehört | Zum Nachlass gehört nicht |
---|---|
Gesamtes Vermögen aus Bar- oder Kapitalvermögen | Vorerbschaftsrechte des Verstorbenen |
Immobilien | Immobilie mit Nießbrauch- oder Wohnungsrecht |
Privater Besitz wie Dokumente, Kunst, Sammlungen | Unterhaltsansprüche, Rentenansprüche |
Wer ist Erbe vom Nachlass?
Der- oder diejenigen, die dem Erblasser im Verwandtschaftsgrad am nächsten standen, sind die rechtmäßigen Erben des gesamten Nachlasses, es sei denn Teile des oder der gesamte Nachlass sind testamentlich anders verteilt. Ist kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Zu den Erben gehören
Erbberechtigt sind die Begünstigten der gesetzlichen Erbfolge, sollte der Verstorbene den Nachlass nicht in einem Testament geregelt haben. Andernfalls wird natürlich nach dem Willen des Verstorbenen über ein Testament der Nachlass geregelt.
Ein Testament kann unwirksam sein, wenn es nicht rechtskonform verfasst ist. Sollte dies der Fall sein, tritt ebenfalls die gesetzliche Erbfolge bei Nachlass ein.
Nicht zu den Erben gehören
Nicht zur gesetzlichen Erbfolge und deswegen auch nicht für den Nachlass erbberechtigt sind Schwager oder Schwägerin sowie Schwiegereltern - es sei denn, dies ist testamentarisch anders festgelegt.
Nachlass: Wichtige Fakten zusammengefasst
Der Nachlass ist die gesamte Erbmasse des Verstorbenen. Zum Nachlass gehören neben Vermögen und Immobilien auch andere Besitztümer.
Erbberechtigt für den Nachlass sind Erben der gesetzlichen Erbfolge oder des Testaments. Der Nachlass wird vom Gesetzgeber unter gewissen Bedingungen auch mit Erbschaftssteuer belegt.
Häufige Fragen zum Nachlass
Das Erbe ist strenggenommen zumeist nur ein Teil des Nachlasses. Es handelt sich den Teil des Besitzes, den jeder Erbe bekommt. Alle Erbteile gemeinsam bilden den Nachlass.
Ein treffendes Synonym für diesen ist deshalb die Erbmasse, weil auch diese die Gesamtheit des Vermögens beschreibt, aus dem die einzelnen Erbteile ausgezahlt werden.
Zu den Nachlässen zählen auch persönliche Gegenstände sowie etwaige Korrespondenzen und ähnliches. Immer wieder tauchen nach dem Ableben des Erblassers noch Briefe von diesem auf. Diese werden dann dem Nachlass hinzugefügt - man spricht davon, dass solche Nachlässe angereichert werden.
Insbesondere Nachlässe von berühmten Persönlichkeiten werden häufig nicht komplett vererbt, sondern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Dabei handelt es sich häufig um mehr als nur eine Institution, die diese Aufgabe wahrnimmt.
Obwohl rein rechtlich gesehen der Gesamtnachlass als solcher intakt ist, werden die jeweiligen Bestandteile in den einzelnen Institutionen als Teilnachlass bezeichnet.
Der Begriff des Nachlasses wird umgangssprachlich auch dann verwendet, wenn Erben einen Teil ihrer Erbschaft der Öffentlichkeit oder der Wissenschaft zur Verfügung stellen, weil sie denken, dass dieser von Nutzen sein kann.
In solchen Fällen sind Nachlässe keine Rechtssubjekte wie die Erbmasse, sondern Rechtsobjekte. Dies bedeutet, sie bleiben unter der Bestimmungsgewalt der Erben. Deren Interessen werden von einem bestellten Nachlasspfleger wahrgenommen.
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Einzelnachweise und Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch: Gesetzliche Erben erster Ordnung →
- Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz: Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) →
- Bundesministerium der Finanzen: Erbschafts- und Schenkungssteuer →
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