Nachlassgericht Waldbröl - alle Daten

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Abteilung Nachlass des Amtsgerichtes Waldbröl ist für alle Bürger zuständig, die zum Todeszeitpunkt im Gerichtsbezirk wohnhaft waren. Möchten Personen aus dem örtlichen Einzugsgebiet des Gerichtes ihr Testament in Verwahrung geben, liegt die Zuständigkeit bei diesem Nachlassgericht Waldbröl. Angehörige des Erblassers können hier außerdem einen Erbschein beantragen.

Nicht zuständig in bestimmten Fällen ist die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Waldbröl, auch wenn der Erblasser zuletzt dort wohnhaft gewesen ist. Soll eine Ausschlagung des Erbes erfolgen, kann die Person diesen Erbausschlag im Bezirk des Wohnorts einreichen und durchführen lassen.

Unterlagen, die dafür notwendig sind, werden dann von dort an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet, nachdem sie beglaubigt wurden.

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Nachlassgericht Waldbröl - Anfahrt und Kontaktadressen

Amtsgericht Waldbröl
Gerichtsstraße 1
51545 Waldbröl

Postfach 31 31
51531 Waldbröl

Telefon-Nr.: 02291 795-0
Fax-Nr.: 02291 795-200
Internetseite: www.ag-waldbroel.nrw.de

Welche Verantwortungsbereiche hat das Nachlassgericht Waldbröl?

Die Erfüllung einer Vielzahl von in der Regel gebührenpflichtigen Aufgaben obliegt der Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Waldbröl

Zu den Aufgaben zählen:

  • Vollstreckung eines Testaments
  • Erteilen von Erbscheinen
  • Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Sicherung des Nachlasses
  • Nachlassverwaltung
  • Ermittlung der Erben
  • Verfügungseröffnung im Todesfall
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Waldbröl außerdem?

Das Amtsgericht Waldbröl verwaltet nicht nur den Nachlass bei einem Todesfall.Folgende Verfahren werden rechtlichen ebenfalls vom Amtsgericht verwaltet:

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren
  • Grundbuchverfahren

Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Waldbröl

Muss ich für die Erbausschlagung auch am Nachlassgericht Waldbröl erscheinen, wenn mein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht mit dem des Erblassers übereinstimmt?

Soll das Erbe ausgeschlagen werden, kann das gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Amtsgericht beziehungsweise Nachlassgericht der das Erbe ausschlagenden Person eingereicht werden.

Alle erforderlichen Unterlagen werden vom Amtsgericht beglaubigt und an das Nachlassgericht des Erblassers übermittelt. Es muss dann keine umständliche Anreise durch den Erben erfolgen.

Welches Amtsgericht ist zuständig, wenn das Ermitteln des örtlich zuständiges Nachlassgerichts nicht möglich gewesen ist?

Ein Nachlassgericht ist dann für diesen Fall zuständig: Das Amtsgericht in Berlin Schöneberg.

Wann ist ein Erbschein für den Nachlass erforderlich?

Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht nur dann erteilt, insofern ein gültiger Antrag auf diesen Schein eingereicht wurde. Die Erstellung eines Antrags liegt nicht nur bei einer Person des Nachlassverfahrens. Die alleinigen Erben, die Miterben, die Nacherben oder auch andere Personen sind dazu berechtigt. Der Antrag auf einen Erbschein kann auch vom Testamentsvollstrecker erfolgen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
  4. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
  5. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »

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