Die Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Worms ist für alle Bürger zuständig, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Gerichts wohnhaft waren. Möchten Personen aus dem örtlichen Einzugsgebiet des Gerichtes ihr Testament in Verwahrung geben, können sie sich an das Nachlassgericht Worms wenden. Erben können am Nachlassgericht Worms zudem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht zuständig in bestimmten Fällen ist die Abteilung Nachlass des Nachlassgericht Worms, auch wenn der Erblasser dort im Bezirk zuletzt gemeldet gewesen ist. Soll eine Ausschlagung des Erbes erfolgen, kann diese Erklärung auch durch die am Wohnort ansässigen Behörden betreut werden.
Die beglaubigten Unterlagen, die für alle Erklärungen notwendig sind, werden an das entsprechend zuständige Nachlassgericht Worms weitergeleitet.
Nachlassgericht Worms - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6
67547 Worms
Postfach 1162
67545 Worms
Telefon-Nr.: 06241 905-0
Fax-Nr.: 06241 905-450
Internetseite: agwo.justiz.rlp.de
Nachlassgericht Worms - die Aufgaben in der Übersicht
Zum großen Teil sind die unterschiedlichen Aufgaben des Nachlassgerichts Worms gebührenpflichtig.
Zu den Aufgaben gehören:
- Verwahrung von Verfügungen
- Sichern des Erbes
- Verfügungseröffnung im Todesfall
- Ermitteln der Erben
- Nachlassverwaltung
- Erteilen von Erbscheinen
- Vollstreckung des Testaments
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Amtsgericht Worms - weitere Aufgabenbereiche
Das Amtsgericht Worms verwaltet nicht nur Angelegenheiten bei einem Nachlass.Folgende Verfahren werden rechtlichen ebenfalls vom Amtsgericht verwaltet:
- Familiensachen
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
- Grundbuchverfahren
Fragen und Antworten zum Nachlassgericht Worms
Laut § 344 Abs. 7 FamFG kann eine Erbausschlagung auch am Wohnort der Person durchgeführt werden, die das Erbe ausschlagen möchte.
Vom Nachlassgericht des Erben werden die Dokumente beglaubigt weitergeleitet, so dass ein gesondertes Erscheinen mit erforderlichen Dokumenten durch den Erben nicht mehr nötig ist.
Das Amtsgericht in Berlin Schöneberg wird dann verantwortlich, wenn das örtliche Amtsgericht nicht gefunden werden kann.
Ein Erbschein wird nur vom zuständigen Nachlassgericht ausgehändigt, wenn ein Grund dafür vorliegt und daraufhin ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Dieser Antrag kann vom Alleinerben, von möglichen Miterben, Nach- oder Ersatzerben sowie vom Testamentsvollstrecker gestellt werden.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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