Im Rahmen der EU stellt sich für viele Autofahrer die Frage, ob der EU Führerschein generell Gültigkeit hat. Diese Frage lässt sich mit einem "ja, aber" beantworten. Fakt ist, dass jeder Autofahrer die Möglichkeit hat, einen in der EU absolvierten EU Führerschein auch in Deutschland zu gebrauchen und damit zulässig Fahrzeuge der entsprechenden Klasse zu führen.
Allerdings müssen dazu generell bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit nicht der Vorwurf des Fahrens ohne Führerschein entsteht.
Wie wird der EU Führerschein in Deutschland gehandhabt?
Ein EU Führerschein, der in einem EU Land gemacht wurde, ist eine zulässige Fahrerlaubnis, die in Deutschland ihre Gültigkeit im Verkehrsrecht hat.
Das heißt, es dürfen alle Fahrzeuge mit dem EU Führerschein gefahren werden, den diese Fahrerlaubnis abdeckt. Dennoch müssen Führerscheininhaber im Rahmen des Verkehrsrecht bei der Anerkennungpflicht einiges berücksichtigen.
Ausnahmen bei der Anerkennungspflicht vom EU Führerscheiin
Es gibt Fälle, bei denen eine Person, die in Deutschland wohnt, einen ausländischen EU Führerschein erworben hat, nachdem der erste Führerschein in Deutschland entzogen wurde. Das kann beispielsweise nach einer Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss passieren.
Danach wird häufig versäumt, den deutschen Führerschein wieder zu bekommen oder aber der Führerscheininhaber ist an der MPU gescheitert. In diesem Falle ist ein neuer Führerschein nie erteilt worden.
Die Lösung für viele ehemalige Führerscheinbesitzer: Es wird ein EU Führerschein im Ausland erworben.
Wenn beispielsweise die Berufstätigkeit in Deutschland gefährdet ist, weil der Führerschein entzogen wurde, ist diese Möglichkeit oft die verhältnismäßig einfachste und schnellste Methode wieder mobil zu werden. Der EU Führerschein wird im Ausland gemacht und nach den im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen erworben. Das heißt, dass ein komplett neuer Führerschein mit theoretischer und praktischer Fahrprüfung absolviert wird.
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Anerkennungspflicht für den EU Führerschein ist umstritten
Die deutschen Behörden sehen es ungerne, wenn ein Führerschein in Deutschland entzogen wurde und dann ein neuer Führerschein im Ausland gemacht wird. Es wird deshalb immer wieder versucht, die Anerkennungpflicht zu umgehen. Damit wird seitens der deutschen Führerscheinbehörden und der Staatsanwaltschaft in vielen Fällen ein entsprechendes Strafverfahren eröffnet.
Der Europäische Gerichtshof hat die Anerkennungspflicht klar definiert
Der Inhaber vom Führerschein muss zur Anerkennungpflicht für mindesten 185 Tage im entsprechenden Land, in dem der Führerschein erworben wurde, gemeldet sein. Dazu darf im ausländischen Führerschein nach deutschem Verkehrsrecht kein deutscher Hauptwohnsitz eingetragen sein. Der Erwerb vom EU Führerchein darf nach Verkehrsrecht erst nach Ablauf der in Deutschland geltenden Sperre erworben werden. Dazu dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass seit dem Erwerb vom EU Führerschein keine Auffälligkeiten bestehen, die die Fahrereignung in Zweifel stellen.
Die Gültigkeit vom EU Führerschein besteht nach Verkehrsrecht, wenn
- der Führerscheininhaber für 185 Tage im Land ansässig war, in dem der Führerschein erworben wurde
- kein Eintrag eines deutschen Hauptwohnsitzes im Führerschein gegeben ist
- der Führerschein nach einer möglichen Sperre in Deutschland erst erworben wurde
- keine Zweifel an der Fahrertauglichkeit des Führerscheininhabers bestehen
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Straßenverkehrsgesetz »
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr: EU-Führerschein »
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