Traktoren sind von der Kfz-Steuer befreit

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der Traktor ist als Zugmaschine einzuordnen und unterliegt der Kfz Steuer für Nutzfahrzeuge. Man unterschiedet dabei die zulässige Gesamtmasse: Entweder das Fahrzeug liegt unter oder über 3.500 kg. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Steuerbefreiung.

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Kfz Steuerbefreiung für Traktoren - Voraussetzungen

Aufgrund der Bedeutung des Agrarsektors und der Notwendigkeit des dort eingesetzten Traktors sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Steuerbefreiungen gem. § 3 Nr. 7 KraftStG vor. Dabei ist die tatsächliche und ausschließliche Nutzung des Fahrzeuges und seines Hängers von großer Bedeutung.

Die Steuerbefreiung gilt nur bei Fahrzeugen wie dem Traktor, die ausschließlich zu begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden. Anhänger hinter dem Fahrzeug sind ebenfalls steuerbefreit. Nur einachsige Anhänger dürfen auch hinter anderen nicht befreiten Traktoren geführt werden und bleiben dennoch von der Steuer befreit.

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Wo wird der Antrag auf Steuerbefreiung für Traktoren gestellt?

Die Zulassungsstelle übernimmt im Auftrag der Zollverwaltung die Kfz-Steuer Anmeldung oder die Steuerbefreiung für das Fahrzeug. Das gilt auch für die Anhänger, die mit dem Traktor geführt werden. Sowohl das Fahrzeug als auch der Anhänger bekommen ein grünes Kennzeichen.

Dieses gilt bis zur Bestätigung durch das Hauptzollamt, das die Steuerbefreiung im Steuerbescheid bescheinigt. Man kann auch nachträglich das Fahrzeug von der Steuer befreien lassen. Diesen Antrag muss man aber direkt beim Hauptzollamt stellen. Die Anspruchsvoraussetzungen werden direkt vom Hauptzollamt geprüft.

Welche Nachweise für den Traktor müssen erbracht werden?

Als Nachweis gilt der Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Ferner kann man den Einheitsbescheid des zuständigen Finanzamts einreichen.

Auch die Steuerveranlagung über die Einkommensteuer und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind ein Indiz für die Befreiung von Traktor und Anhänger.

Mögliche Nachweise für Kfz-Steuerbefreiung von Taktoren:

  • Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
  • Einheitsbescheid des zuständigen Finanzamts
  • Steuerveranlagung über die Einkommensteuer
  • Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft

Einzelnachweise und Quellen

  1. Zoll online: Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft »
  2. Zoll online: Zahlung der Kfz-Steuer »
  3. Bundesminsiterium der Justiz: Kraftfahrzeugsteuergesetz »

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