Richtervorbehalt bei der Entnahme einer Blutprobe

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die körperliche Unversehrtheit gehört zu den Grundrechten des Menschen. Daher darf in unserem Land in der Regel nur auf richterlichen Beschluss in unsere Grundrechte eingegriffen werden.

So verhielt es sich, in der Theorie zumindest, auch bei der Entnahme von Blutproben, die ihm Rahmen eines Delikts im Verkehrsrecht entnommen wurden, um etwa den Alkoholspiegel im Blut exakt bestimmen zu können. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber geändert.

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Der Richtervorbehalt in der Praxis

Dies hat aber im Alltag der Polizeiarbeit einige Probleme aufgeworfen, die in der Praxis unter Einhaltung des Richtervorbehalts nicht zu lösen gewesen wären. Beispielhaft sei folgende Fallkonstellation genannt. Die Polizei stoppt nachts einen Fahrer unter dem Verdacht der Trunkenheit.

Durch die Messung des Blutalkoholspiegels in der Atemluft, "dem Pusten", erhärtet sich dieser Verdacht und es muss eine Blutentnahme als medizinisch zweifelsfreier und gerichtsfester Beweis durchgeführt werden. In der Regel ist es allerdings so, dass nachts kein Richter zur Verfügung steht, der eine Blutentnahme anordnen könnte. Die Blutentnahme müsste also auf den nächsten Tag verschoben werden. Zu dieser Zeit wird aber durch den Abbau des Alkohols im Körper aber nur noch ein geringerer Wert oder vielleicht gar kein Blutalkohol mehr nachzuweisen sein.

Aufgrund unter anderem dieser Problematik sind Staatsanwaltschaften und Polizeibeamten in der Praxis dazu übergegangen Blutproben auch ohne richterliche Anordnung entnehmen zu lassen. Der Richtervorbehalt wurde dadurch unterlaufen.

Mit dem Aufweichen des Richtervorbehalts, ergaben sich einige juristische Probleme. Zum Beispiel die Frage ob Blutproben, die ohne richterliche Anordnung, genommen worden sind, als Beweis im Strafverfahren zulässig sind. Zudem drängte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil aus dem Jahre 2010 auf die strengere Einhaltung des Richtervorbehalts.

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Die gesetzliche Neuregelung schafft Klarheit zum Richtervorbehalt

Die Neuregelung der Strafprozessordnung durch den Bundestag aus dem August 2017 schaffte in der Frage des Richtervorbehalts Klarheit. Die Änderung des § 81a StPO und eine parallele Änderung im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten schafft hier hinreichende Klarheit. Zwar steht eine Blutentnahme im Grundsatz immer noch unter dem Richtervorbehalt. Gleichwohl kann der Staatsanwalt bzw. können seine Hilfsbeamten, also die Polizei, eine Blutentnahme durchführen, wenn der

  • "Untersuchungserfolg durch eine Verzögerung" gefährdet ist und
  • "wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine (entsprechende) Straftat" begangen wurde.

In vielen Fällen der Polizeiarbeit wird es aufgrund dieser Formulierungen nicht mehr notwendig sein, einen richterlichen Beschluss für eine Blutentnahme einzuholen. Der Richtervorbehalt ist damit im Verkehrsrecht im Prinzip abgeschafft.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: StPO § 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe »
  2. Kriminalpolitische Zeitung: Gesetzesentwurf zur Änderung der Anordnungskompetenz bei körperlichen Eingriffen nach § 81a StPO »

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