Geringe Freibeträge in Steuerklasse 1?
Die Abzüge in Steuerklasse 1 und in Steuerklasse 4 sind identisch. Generell setzen sich die Abzüge in der Steuerklasse 1 wie in den anderen Steuerklassen zusammen.
Die Steuerfreibeträge fallen in Steuerklasse 1 jedoch deutlich niedriger aus.
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Abzüge in Steuerklasse 1 berechnen
Bei den Abzügen fällt die Lohnsteuer am meisten ins Gewicht. Die Lohnsteuer lässt sich schnell mit dem Brutto Netto Rechner ausrechnen.
Übersicht der Steuerklasse 1 Abzüge
Die Abzüge setzen sich aus Steuern und Sozialabgaben zusammen. Vom Bruttogehalt werden die Lohnsteuer und bei Kirchenzugehörigkeit Kirchensteuer abgezogen. Zu beachten ist, dass es sich bei der Kirchensteuer um eine sogenannte indirekte Steuer handelt. Sie wird nicht auf das Bruttogehalt erhoben, sondern prozentual auf die Lohnsteuer. Dazu kommen Sozialabgaben, die aus den folgenden Abzügen bestehen.
Die Beiträge für die Sozialversicherungen belaufen sich auf ca. -31,8% in Steuerklasse 1:
- Krankenversicherung: -7,3% allgemeiner Beitragssatz durch den Arbeitnehmer
- Pflegeversicherung: -3,05% und ggf. Kinderlosenzuschlag von 0,35%
- Arbeitslosenversicherung: -2,5% auf bis zu 7.100 Euro Monatsgehalt im Westen bzw. 7.300 Euro Monatsgehalt im Osten
- Rentenversicherung: -18,6% auf bis zu 7.100 Euro Monatsgehalt im Westen bzw. 7.300 Euro Monatsgehalt im Osten
Oftmals führt ein Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen ab. In diesem Fall verringert auch dies das Nettoeinkommen, das letztendlich ausgezahlt wird.
Wer ist in Steuerklasse 1?
Die Steuerklasse 1 ist für alle Personen vorgesehen, die nicht oder nicht mehr verheiratet sind. Das heißt, folgende Personen sind der Steuerklasse 1 zuzuordnen:
- Singles ohne Kinder bzw. nicht alleinerziehend
- Verheiratete, deren Ehepartner im Ausland leben
- Paare, die nicht verheiratet sind
- Ex-Ehepaare, die dauerhaft getrennt leben
- Geschiedene nach dem Trennungsjahr
- Verwitwete nach dem Todesjahr des Partners und dem Folgejahr
Steuerklasse 1 Abzüge und Krankenversicherung
Für den Gesetzgeber macht es keinen Unterschied, ob man privat oder gesetzlich versichert ist. Die Abzüge vom Lohn finden immer statt. Wer nach Steuerklasse 1 veranlagt wird und seinen Nettolohn berechnen möchte, sollte wissen, dass die prozentualen Abzüge schwanken.
Der Grundbeitragssatz ist bei allen Krankenkassen gleich. Des Weiteren ist ein Zusatzbeitrag vom Arbeitnehmer zu leisten, der von Krankenkasse zu Krankenkasse variiert.
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Steuerklasse 1 sind vom Tarif anhängig und richten sich in der Regel nach Alter, Beruf und ggf. Gesundheitszustand.
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Steuerfreibeträge in Steuerklasse 1
Grundsätzlich setzen sich die Abzüge vom Lohn bei Steuerklasse 1 genauso zusammen, wie in anderen Steuerklassen auch. Wesentlicher Unterschied sind die Steuerfreibeträge.
In fast allen Steuerklassen gibt es Freibeträge, die jedoch unterschiedlich hoch sind und nicht nur den Familienstand des Arbeitnehmers, sondern auch die Zahl seiner Kinder berücksichtigen.
In Steuerklasse 1 betragen die Freibeträge bis zu ca. +19.408 Euro:
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro
- Kinderfreibetrag: 9.312 Euro
FAQ: Abzüge in der Steuerklasse 1
Es hängt immer vom Einzelfall ab, was in der Steuererklärung abgesetzt werden kann. Absetzbar ist unter anderem eine benötigte Zweitwohnung. Steuerpflichtige haben aber auch die Möglichkeit, über den Posten der Werbungskosten Folgendes abzusetzen:
- Dienstreisekosten
- Aufwendungen für Berufsbekleidung
- Gewerkschaftsbeiträge
- Arbeitswege
Auch ist es möglich, verschiedene Versicherungen wie die Berufsunfähigkeitsvorsorge oder die private Altersvorsorge abzusetzen.
Anders als Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften haben Personen in Steuerklasse 1 keine Möglichkeit, die Steuerklasse zu wählen. Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Steuerklassenwechsel hin zu einer anderen Steuerklasse sinnvoll bzw. sogar erforderlich ist.
Bekommt eine alleinstehende Person ein Kind, hat sie - sofern sie nicht mit ihrem Partner zusammenlebt - das Anrecht, in die Steuerklasse 2 zu wechseln. Heiratet eine ledige Person, kommt sie nach der Heirat gemeinsam mit ihrem Ehepartner in Steuerklasse 4.
Sind die Bedingungen für einen Steuerklassenwechsel erfüllt, kann dieser mehrfach im Jahr vollzogen werden. Bis zum Jahr 2019 war ein Wechsel der Steuerklassen nur einmal jährlich erlaubt.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: Steuerentlastungen →
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