Definition der sogenannten Istversteuerung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer als selbstständig tätige Person nicht als Kleinunternehmer geführt wird, der muss die sogenannte Umsatzsteuer bei seinen Rechnungen aufführen und diese an das Finanzamt auch abführen. Hierfür gibt es die Möglichkeiten der Sollversteuerung und der sogenannten Istversteuerung.

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Wann die Istversteuerung ans Finanzamt abführen?

Bei der Istversteuerung muss man die Umsatzsteuer im Gegensatz zu der Anwendung bei der Sollversteuerung erst dann an das für einen zuständige Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung auch tatsächlich beglichen hat und nicht schon bereits im Vorfeld.

Das ganze wird in der sogenannten Umsatzsteuervoranmeldung erfasst und zwar erst in dem Monat in dem das Geld auch bei Rechnungsersteller eingegangen ist und sodann an das Finanzamt gemeldet.

  • Rechnungserstellung: 15.02.2015
    Zahlungseingang: 20.10.2015
    Umsatzsteuervoranmeldung fällig im: Oktober 2015
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Istversteuerung: Meldung erst nach Zahlung des Kunden fällig

Aufgrund der Regelung nach der Istversteuerung wird also die Meldung ans Finanzamt erst im Oktober fällig, statt bereits im Februar. Vor Bezahlung der Rechnung samt Steuer muss also weder eine Meldung an das für die Steuern zuständige Finanzamt erfolgen und auch keine Zahlung an das Amt.

In der Fachsprache wird die Istversteuerung als Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten bezeichnet. Welche Regelung zur Steuerabfuhr für jeden einzelnen individuell in Betracht kommt und die bessere Option darstellt, muss ein jeder nach am besten fachmännischer Beratung dann selbst entscheiden, nachdem die Vor- und Nachteile abgewogen wurden.


Einzelnachweise

  1. IHK: Soll- oder Ist-Besteuerung - Wahlmöglichkeit

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