Lässt sich ein Kamin absetzen?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer ein Eigenheim besitzt, der wünscht sich oft einen Kamin, vor dem er kalte Abende in angenehmer Atmosphäre verbringen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich ein solcher Kamin absetzen und in der jährlichen Einkommenssteuererklärung steuerlich geltend machen.

Die rechtliche Grundlage für eine mögliche Steuerermäßigung bildet § 35a EStG (Einkommenssteuergesetz).

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Kamin absetzen - neue oder nachträgliche Installation

Die steuerlich relevante Unterscheidung besteht darin, ob man einen Kamin absetzen möchte, der im Rahmen eines Neubaus installiert wurde oder ob man einen Kamin erst nachträglich in eine bereits bestehende Immobilie eingebaut hat. Hier hat der Gesetzgeber klare Regelungen geschaffen.

  • Wird der Kamin im Rahmen eines Neubaus installiert, ist er nicht steuerlich absetzbar. Installiert man den Kamin erst nachträglich, so lassen sich bestimmte Kosten für den Kamin absetzen.

Wer also mit dem Gedanken spielt, seine Immobilie mit einem Kamin aufzuwerten, für den lohnt sich die Überlegung, ihn nicht gleich bei der Errichtung des neuen Eigenheims, sondern erst etwas später einbauen zu lassen. Auf diese Weise kann man sich die Kosten zumindest teilweise vom Finanzamt erstatten lassen.

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Welche Kosten lassen sich bei einem Kamin absetzen?

Lässt man einen Kamin nachträglich einbauen, so fallen nicht nur Arbeitskosten (also Lohn- und Lohnnebenkosten) an, sondern auch Materialkosten.

Laut Steuergesetz kann man lediglich die reinen Arbeitskosten in der jährlichen Einkommenssteuererklärung geltend machen, aber nicht die Kosten für benötigtes Material.

Unternehmer ordnen sie in die Kategorie der Betriebsausgaben ein, wobei ein Bezug zur Berufstätigkeit bzw. zu den erzielten Einnahmen erkennbar sein muss. Privatpersonen können die Arbeitskosten als Handwerkerleistung geltend machen. In diesem Fall lassen sich maximal 20 Prozent der anfallenden Lohnkosten, höchstens aber 1.200 Euro steuerlich absetzen.

Formale Voraussetzung für das Absetzen eines Kamins

Damit die Kosten vom Finanzamt berücksichtigt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Steuerermäßigung gewährt wird, muss man mithilfe einer korrekt ausgestellten Rechnung die Aufwendungen nachweisen können.

Das heißt, dass aus der Rechnung der genaue Anteil der Arbeits- und Fahrkosten ersichtlich sein müssen, entweder prozentual oder als Summe. Privatpersonen können den Kamin absetzen, wenn sie auf Wunsch der Behörde die Rechnung inklusive Kontoauszug bereitstellen.

  • Sind die einzelnen Anteile an Arbeits- und Fahrtkosten nicht klar aus der Rechnung ableitbar sein, sollte man das ausführende Unternehmen unbedingt bitten, eine neue und aufgegliederte Rechnung zu erstellen und zuzusenden. Die meisten Handwerksbetriebe wissen allerdings um diese steuerrelevante Notwendigkeit und machen auf ihren Rechnungen schon von sich aus die korrekten Angaben, um sich späteren Aufwand zu ersparen.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 35a »

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