Eine Selbstanzeige beim Finanzamt kann erfolgen, wenn jemand wissentlich Steuern hinterzogen hat. Mit der Selbstanzeige kann der Steuerschuldner eine Straffreiheit oder zumindest eine mildere Strafe erreichen.
Rechtliche Grundlage für die Selbstanzeige beim Finanzamt ist § 371 der Abgabenordnung (AO).
Für den Selbstanzeigenden hat die Selbstanzeige beim Finanzamt den Vorteil, dass er nicht ins Gefängnis muss und nicht als vorbestraft gilt. Das Finanzamt nimmt im Gegensatz deutlich mehr Steuern durch die fälligen Nachzahlungen ein. Also grundsätzlich allem Anschein nach für beide Seiten eine WIN WIN Situation.
Selbstanzeige beim Finanzamt
Jemand, der wissentlich oder unwissentlich Steuern hinterzogen hat, kann sich beim Finanzamt selbst anzeigen.
Er bezichtigt sich dann der eigentlich strafbaren Steuerhinterziehung und muss dabei den gesamten steuerlich relevanten Sachverhalt aufdecken. Im Gegenzug dafür, dass er dem Finanzamt Arbeit erspart, geht er straffrei aus.
Er muss zwar die hinterzogenen Steuern nachzahlen und auch eine gewisse Strafgebühr, ist jedoch juristisch nicht vorbestraft und muss nicht ins Gefängnis.
Für den Fiskus hat diese Verfahrensweise den Vorteil, dass, gerade seit dem Einkauf sogenannter Steuersünder-CDs durch die Steuerbehörden, immer mehr Menschen eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt durchführen. Primär deshalb, weil die meisten Steuersünder nun befürchten entdeckt zu werden.
- Eine Selbstanzeige beim Finanzamt gelangt im Normalfall nicht an die Öffentlichkeit, der Steuersünder wird also nicht öffentlich bekannt.
Im Rahmen der neuesten Ereignisse wird seitens der Politik überlegt, ob die strafbefreiende Selbstanzeige auf minderschwere Delikte begrenzt wird und in Zukunft abgeschafft werden soll.
Die strafbefreiende Selbstanzeige auf einen Blick
relevante Normen der strafbefreienden Selbstanzeige | Folgen |
---|---|
§ 371 AO | Straffreiheit bei vollständiger Angabe aller hinterzogenen Steuern, die noch nicht entdeckt worden sind. |
§ 235 und § 238 AO | Die hinterzogenen Steuern werden mit sechs Prozent jährlich verzinst. |
§ 398a | Übersteigt der hinterzogene Steuerbetrag den Wert von 50.000 Euro, gilt der Steuerbetrug als Straftat. Es werden noch einmal fünf Prozent Strafzahlung fällig. |
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Voraussetzungen für eine Selbstanzeige
Damit man von der Straffreiheit bei einer Selbstanzeige profitieren kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, die unbedingt beachtet werden sollten. So müssen die gemachten Angaben alle unverjährten Steuerstraftaten umfassen und vollständig sein.
Hieraus ergibt sich oftmals ein Problem für Steuersünder. Denn eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige macht die Straffreiheit unwirksam. Doch neben Der Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben müssen auch noch bestimmte Formalien erfüllt sein.
So muss die Selbstanzeige gegenüber dem richtigen Empfänger erfolgen. Sie muss somit bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden. Wer sich selbst bei der Polizei anzeigt, der verwirkt die Straffreiheit.
- Um alle Formalien zu 100% korrekt zu erfüllen, sollte unbedingt ein Steueranwalt aufgesucht werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass tatsächlich alle notwendigen Angaben und Formalien richtig erfüllt werden.
Wann ist eine Selbstanzeige beim Finanzamt nicht mehr möglich?
War es früher noch möglich, die Selbstanzeige auf bestimmte Länder und Steuerquellen einzuschränken, schließt das Gesetz dies heute aus. Nach geltendem Recht muss die Selbstanzeige alle steuerlichen Sachverhalte offenlegen.
Zeigt sich ein Steuersünder so zum Beispiel wegen Hinterziehung der Einkommenssteuer an, „übersieht“ aber Vergehen bei der Umsatzsteuer, dann bezieht sich die strafbefreiende Wirkung nur auf die selbstangezeigten Nichtangaben bei der Einkommenssteuer.
Erhält man eine Prüfungsanordnung vom Finanzamt, dann ist eine Selbstanzeige, die eine Straffreiheit vorsieht, nicht mehr möglich.
Die Steuern nachzahlen
Hat man sich beim Finanzamt selbst angezeigt, müssen die fälligen Steuern selbstverständlich nachgezahlt werden. Die Frist wird vom Finanzamt gesetzt.
Eine vollständige Nachzahlung der Steuern muss bis zum Stichtag der gesetzten Frist erfolgt sein. Was unter einer angemessenen Frist dabei zu verstehen ist, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt.
In der Rechtsprechung wurde so zum Beispiel eine Frist von nur wenigen Tagen als eine angemessen Frist als rechtens erklärt, da, auch die Zeit bevor eine Fristsetzung überhaupt stattfand, zur Beschaffung der Geldmittel hätte genutzt werden können.
Mit der Selbstanzeige muss meist ein steuerlicher Abschlag gezahlt werden. Die hinterzogenen Steuern werden außerdem verzinst (gemäß § 235 und § 238 AO).
Der jährliche Zinssatz liegt bei sechs Prozent. Übersteigt die Summe der hinterzogenen Steuern den Wert von 50.000 Euro, gilt die Steuerhinterziehung als Straftat (§ 398a AO).
In diesem Fall müssen noch einmal fünf Prozent des Steuerbetrags extra gezahlt werden, um Straffreiheit zu erlangen.
Über die Tatentdeckung
Die Regeln, wann eine Tat als entdeckt gilt, wurden vom Bundesgerichtshof im Jahr 2010 konkretisiert.
Dies ist demnach schon dann der Fall, wenn bei der Prüfung der Steuererklärung herauskommt, dass eine Steuerhinterziehung naheliegt.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Steuerquelle nur unvollständig oder überhaupt nicht angegeben wurde. Verlangt die Finanzbehörde nachträglich bestimmte Nachweise für Steuerquellen, so wird dies bereits als Tatentdeckung gewertet.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium für der Justiz: Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, §371 AO »
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