Die Höhe der Beitragssätze bei der Sozialversicherung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als es noch keine Sozialversicherung gab, waren Kinder die einzige Sicherheit im Falle von Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Seit Bismarck 1880 die Sozialversicherung eingeführt hat, hat sich das grundlegend geändert.

Arbeitnehmer sind nun für alle Notlagen des Lebens gut abgesichert. Dabei zahlt der Arbeitnehmer nur die Hälfte der Kosten, die andere Hälfte zahlt sein Chef.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Was ist die Sozialversicherung?

Für Arbeitnehmer besteht schon immer eine gesetzliche Sozialversicherungspflicht. Sie umfasst folgende Versicherungen:

Arbeitgeber müssen zudem ihre Mitarbeiter gegen Unfallschäden absichern. Aber wie werden die Beitragssätze für die Sozialversicherung berechnet? Bemessungsgrundlage ist der Bruttoverdienst. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge, jeder übernimmt in etwa die Hälfte der Kosten.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Beitragssätze zur Sozialversicherung für Kinderlose

Kinderlose zahlen 0,25 Prozent mehr Beiträge für die Pflegeversicherung.

Das liegt wohl daran, dass keine Kinder vorhanden sind, die einen später pflegen können und somit Mehrkosten für die Solidargemeinschaft entstehen.

Pi mal Daumen kann man also mit knapp 20 % Beiträgen - jeweils für Arbeitgeber und Arbeitnehmer - rechnen.

Welche Beitragssätze gelten für eine Familie?

Kinderreiche Familien müssen nicht zusätzlich in die Sozialversicherung einzahlen. Einzig der Hauptverdiener zahlt die vollen Beiträge. Die Leistungen der Sozialversicherung gelten dann auch für alle anderen Mitglieder der Familie.

Was ist mit Selbständigen?

Selbständige sind nicht automatisch versichert, da sie ja keine Arbeitnehmer sind. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Da es keinen Arbeitgeber gibt, müssen sie die meisten Kosten selber stemmen.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetzliche Krankenversicherung - Allgemeiner Beitragssatz
  2. Bundesministerium der Justiz: Soziale Pflegeversicherung - Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetzliche Rentenversicherung - Beitragssätze
  4. Bundesministerium der Justiz: Arbeitsförderung - Beitragssatz und Beitragsbemessung

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Sozialversicherung