Pflichtteil

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der gesetzlich geregelte Pflichtteil beim Erbe sorgt dafür, dass Verwandte nicht komplett enterbt werden können.

Erfahren Sie hier alles wichtige rund um das Thema Pflichtteil. Zum Beispiel: Wem steht ein Pflichtteil zu? Wie kann er berechnet werden? Und was muss man beachten, wenn man einen Pflichtteil erbt, aber geichzeitig Arbeitslosengeld bezieht.

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Was ist ein Pflichtteil?

Der Gesetzgeber möchte Personen, die in der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen sind, davor schützen, durch das Testament des Erblassers komplett ausgeschlossen zu werden.

Er hat deshalb den sogenannten Pflichtteil eingeführt, der unter außerordentlichen Umständen gerichtlich aberkannt werden darf. Dies ist allerdings nur in sehr seltenen Fällen möglich. Aus diesem Grund können nahe Verwandte, denen ein Nachlass zusteht, in der Regel nicht komplett enterbt werden.

Pflichtteilsberechtigte sind lediglich die engsten Angehörigen des Erblassers. Das bedeutet: Kindern und Ehegatten steht grundsätzlich eine Mindestbeteiligung des Nachlasses zu, auch wenn diese vom Erbe ausgeschlossen wurden.

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Erb- und Pflichtteilsquote

Der Pflichtteil wird immer in Form von Geld ausgezahlt, das bedeutet, dass keine andere Teilhabe am Nachlass gewährt wird. Die Pflichtteilsquote entspricht grundsätzlich der Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

  • Pflichtteilsquote = fiktiver gesetzlicher Erbteil : 2

Die Pflichtteilsquote eines enterbten Ehegatten ist maßgeblich vom ehelichen Güterstand abhängig. Wenn die Eheleute eine Gütertrennung vereinbart haben, werden ihre Vermögenswerte getrennt voneinander behandelt.
Je nachdem, wie viele Kinder der Verstorbene hinterlässt, ergibt sich darauf folgende gesetzliche Erbquote und Pflichteilsquote:

Anzahl der KinderGesetzliche Erbquote des EhegattenPflichtanteil des EhegattenPflichtanteil je Kind
11/21/41/4
21/31/61/6
31/41/81/8

Eine üblichere Variante des ehelichen Güterstands stellt die sogenannte Zugewinngemeinschaft dar. Diese liegt vor, wenn das Ehepaar keine Vereinbarung zum Güterstand in einem Ehevertrag festgehalten haben. Für den enterbten Ehegatten gestaltet sich die Quote des Pflichtteils in diesem Fall unabhängig von der Anzahl der Kinder.

Anzahl der KinderGesetzliche Erbquote des EhegattenPflichtanteil des EhegattenPflichtanteil je Kind
11/41/81/4
21/41/81/8
31/41/81/12

Fall die Eheleute in einem Ehevertrag vereinbart habe, dass sie ihr wesentliches Vermögen als Gesamtgut verwalten, liegt der eheliche Güterstand der Gütergemeinschaft vor. In diesem Fall würde sich die Pflichtquote und die gesetzliche Erbqoute folgendermaßen gestalten:

Anzahl der KinderGesetzliche Erbquote des EhegattenPflichtanteil des EhegattenPflichtanteil je Kind
11/41/83/8
21/41/83/16
31/41/83/24 (1/8)

Entziehung des Pflichtteils

Der Pflichtteilergänzungsanspruch kann nur bei schwerwiegenden Gründen entzogen werden.

  • Der Grund für die Entziehung des Pflichtteilergänzungsanspruchs muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bereits bestehen und in dem Testament auch klar und eindeutig genannt werden.

Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Erbe trachtet dem Erblasser oder einer ihm verwandtschaftlich nahestehenden Person nach dem Leben
  • Der Erbe hat sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung am Erblasser oder an dessem Ehegatten schuldig gemacht
  • Der Erbe hat sich eines anderen Verbrechens am Erblasser oder an einer ihm verwandtschaftlich nahestehenden Person schuldig gemacht
  • Der Erbe hat gegenüber dem Erblasser seine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt
  • Der Erbe wurde zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr auf Bewährung verurteilt oder es wurde eine ähnliche Unterbringung (z.B. Psychiatrie) für ihn angeordnet

Berechnung des Pflichtteils

Die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils stellt die gesetzliche Erbfolge dar. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Teils, den man durch die gesetzliche Erbfolge erhalten würde.

  • Ein Mann hinterlässt zwei Kinder und eine Ehefrau. Die beiden Kinder hätten einen gesetzlichen Anspruch auf je einen Viertel des Erbes. Der Pflichtteil beträgt nun die Hälfte davon: Also ein Achtel bzw. 12,5 Prozent des Erbes.

Schwierigkeiten bei Pflichtteil Berechnung

Dies erklärt allerdings noch nicht, weshalb es so häufig bei der Berechnung des Pflichtteils Streit gibt. Das Problem ist der Nachlasswert.

  • Der Gesamtwert des Erbes muss ermittelt werden, denn der Pflichtteil wird immer ausgezahlt.

Im Prinzip muss deshalb für jeden einzelnen Gegenstand, der vererbt wird, eine Summe ermittelt werden. Spätestens bei Gemälden kann es deshalb zu intensiven Auseinandersetzungen kommen.

Häufig ist die Bestellung eines unabhängigen Gutachters die einzige Möglichkeit, die eigentliche Rechengrundlage für den Pflichtteil zu ermitteln.

Rund um den Nachlass gibt es eine ganze Reihe von Kosten, die unbedingt zu berücksichtigen sind. Zu diesen gehören auch die Gelder, die an einen Gutachter zu zahlen sind, um den konkreten Nachlasswert zu ermitteln. Desweiteren zählen dazu auch:

  • Kosten für die Bestattung
  • Verwaltungskosten
  • Verbindlichkeiten des Erblassers
  • Absonderung des Nachlasses
  • Zugewinn-Ausgleich

Diese Kosten werden vom Brutto-Nachlasswert (also vom Gesamtnachlass) abgezogen. Diesbezüglich dürfen einige andere Kosten allerdings nicht berücksichtigt werden. Diese sind:

  • Testamentarische Auflagen
  • Kosten, die sich durch Vermächtnisse ergeben (z.B. Instandhaltung eines Hauses)
  • Kosten für die Testamentsvollstreckung
  • Auszahlungen gegenüber Erbersatzberechtigten
  • Auszahlungen von Pflichtteilen
  • Erbschaftssteuer
  • Übergangsunterhalt von Familienangehörigen

Diese Kosten werden aus dem Nachlass beglichen, der sich nach dem Abzug der Kosten aus der ersten Aufzählung ergibt.

Für den Pflichtteil bedeutet dies: Auch die Vollerben sollten ein Interesse daran haben, dass kein Gutachter den Nachlasswert ermitteln muss, denn sie bezahlen ihn mit.

Gleichsam sollten auch die Pflichtteilberechtigten darauf hinwirken: Fallen die Kosten für den Gutachter weg, bleibt ein größerer Nachlasswert übrig, aus dem sie ihren Anteil erhalten.

Pflichtteil und Arbeitslosengeld II

Dass ein Erbberechtigter Leistungen aus der Grundsicherung – das sogenannte Arbeitslosengeld II – bezieht, ist keine Seltenheit. In Bezug auf das Erbe bzw. den Pflichtteil hat der Bezug allerdings erhebliche Auswirkungen. Der Grund: Ein Leistungsempfänger muss nach § 12 SGB II eigenes Vermögen für den Lebensunterhalt verwerten.

  • Das Arbeitsamt stuft ein Erbe bzw. einen Pflichtteil entweder als Vermögen oder Einkommen ein, was demzufolge zu Leistungskürzungen führen kann.

Regelmäßig zum Problem wird die Frage, inwiefern der Pflichtteil in das Arbeitslosengeld einzurechnen ist.

Da der erbberechtigte Bezieher der Leistungen theoretisch Anspruch darauf hat, könnte das Jobcenter diesen Pflichtteil durchaus auf die Leistungen anrechnen bzw. die Geltendmachung des Anspruchs verlangen. In der Praxis ist die Situation allerdings wesentlich komplexer. Deutsche Sozialgerichte haben hier in der Vergangenheit teils abweichende Haltungen vertreten.

Während einige Kammern die Geltendmachung als besondere Härte empfinden, wenn die familiäre Rücksicht davon berührt wird, urteilen andere Gerichte strenger. Kurz gesagt: Solange die finanzielle Situation der Familie es erlaubt, den Pflichtteil auszuzahlen, muss der Pflichtberechtigte den Pflichtteil geltend machen.

  • Ein bestehender Pflichtteil führt im Regelfall zu einer Minderung der Hilfebedürftigkeit.

Nicht nur der Erbberechtigte kann Ansprüche gegen Miterben geltend machen. Auch das Jobcenter kann Erbansprüche auf sich überleiten, um diese anschließend zu verwerten.

Die wichtigsten Fakten zum Pflichtteil

  • Den engsten Angehörigen (Kindern, Ehegatten, Eltern) des Erblassers steht im Fall einer Enterbung trotzdem eine Mindestbeteiligung des Nachlasses zu
  • Der sogenannte Pflichtteil wird dabei immer in Form von Geld ausgezahlt
  • Der Pflichtteil entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbqoute
  • Die Pflichtteilsquote eines enterbten Ehegatten richtet sich nach dem ehelichen Güterstand
  • Ein Pflichtteilergänzungsanspruch kann nur bei schwerwiegenden Vergehen des Pflichtteilberechtigten entzogen werden
  • Für die Brechnung des Pflichtteils muss immer der Gesamtwert des Erbes ermittelt werden
  • Ein Pflichtteil führt meist zu einer Minderung von Bezügen, wie z.B. Arbeitslosengeld

Häufige Fragen zum Pflichtteil

Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

Lediglich die engsten Verwandten haben einen Pflichtteilsanspruch. In der Regel ist das der Ehegatte und die Kinder bzw. die Eltern, falls Kinder und Ehepartner nicht vorhanden sind und die Eltern enterbt wurden.

Pflichtteil für Geschwister

Geschwister haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Sollten die Geschwister nicht enterbt worden sein durch ein vom Erblasser erstelltes Testament, erhalten Sie einen Teil des Erbes. Sollte aber der Nachlass durch ein Testament explizit nicht an sie verteilt worden sein, können sie keinen Pflichtteil geltend machen.

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch entspricht der Hälfte des gesetzlich festgelegten Erbes.

Wie kann der Pflichtteilergänzungsanspruch entzogen werden?

Ein Pflichtteilsanspruch kann nur entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein schwerwiegendes Vergehen begangen hat und dies bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments festgehalten wurde.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Um den Pflichtteil zu berechnen, muss das gesamte Erbe des Erblassers ermittelt werden. Von der Summe wird dann die Pflichtquote des Pflichtteils berechnet.

Hat es Auswirkungen auf den Pflichtteil, wenn Arbeitslosengeld bezogen wird?

In der Regel muss ein Pflichtteil vom Leistungsbezieher geltend gemacht werden. Das bedeutet, das Arbeitsamt kann den Pflichtteil für die Berechnung des Arbeitslosengeldes miteinbeziehen, was zu erheblichen Kürzungen führen kann.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Auch ein Pflichtteilsanspruch unterliegt einer Verjährungsfrist. Diese beträgt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme drei Jahre bzw. bis zum Ende des dritten Jahres. In dieser Zeit muss sich der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil auszahlen lassen, ansonsten verfällt sein Anspruch darauf.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
  2. Bundesministerium der Justiz: Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
  3. Bundesministerium der Justiz: Form, Beweislast, Unwirksamwerden
  4. Bundesministerium der Justiz: Erben und Vererben

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