Erbvertrag

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer seine Hinterlassenschaften regeln möchte, setzt hierfür in der Regel ein Testament auf.

Allerdings bietet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 1941 sowie in den §§ 2274 ff. noch eine andere Möglichkeit, um seine Angelegenheiten zu regeln: Den sogenannten Erbvertrag.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Was genau ist ein Erbvertrag?

Der Vertrag wird zwischen dem Erblasser und mindestens einem Erben geschlossen. Er wird durch die Unterschriften beider (bzw. aller) Parteien bestätigt und muss notariell beglaubigt werden. Der Erblasser muss testierfähig und unbeschränkt geschäftsfähig sein, um einen solchen Vertrag aufsetzen zu dürfen.

Der Inhalt des Vertrags lässt sich nach drei Kategorien aufteilen:

  • Erbeinsetzungen
  • Vermächtnisse
  • Auflagen bzw. Bedingungen für das Erbe
Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Wo ist der Unterschied zwischen einem Erbvertrag und einem Testament?

Ein Vertrag ist ein bindender Rechtsakt, der einseitig nicht widerrufen kann, falls es nicht eine entsprechende Klausel in dem Dokument gibt.

Ein Testament ist hingegen eine einseitig gesetzte Willenserklärung, die vom Erblasser jederzeit widerrufen werden kann.

Der Erbe bzw. die Erben erhalten durch den Erbvertrag also Sicherheit, denn sie haben eine Anwartschaft auf das hier festgelegte Erbe.

Der Erbvertrag bricht auch die gesetzliche Erbfolge. Ist der Erbvertrag einmal unterschrieben, kann der Erbe anders als beim Testament nicht mehr enterbt werden.

Wer hat die Eigentumsrechte - Erbe oder Erblasser?

Ein solcher Vertrag ist allerdings nur eine Eigentumsübertragung im Todesfall und setzt das Vorhandensein des zu vererbenden Eigentums voraus.

Der Erbe hat keinerlei Eigentumsrechte an den ihm Vertrag definierten Gütern.

Verschenkt der Erblasser diese oder gibt sein ganzes Vermögen aus, so geht der Erbe trotz Vertrag leer aus.

Was ist die beeinträchtigte Schenkung?

Ist der Erblasser irgendwann nicht mehr glücklich mit dem geschlossenen Vertrag, geht er deshalb häufig dazu über, die entsprechenden Güter anderweitig zu verschenken. Man bezeichnet diesen Vorgang als beeinträchtige Schenkung.

Beeinträchtigt ist sie deshalb, weil der Erbe die Vermögenswerte, die im Erbvertrag festgelegt wurden, vom Beschenkten nach dem Tode des Erblassers verlangen darf. Dieser muss sie herausgeben.

Der Bundesgerichtshof hat hierfür den schwer durchschaubaren Satz geprägt, dass der Erblasser für eine nicht beeinträchtigte Schenkung zu Lebzeiten kein Eigeninteresse an den Dingen, die er verschenkt, gehabt haben darf.

Dies ist allerdings sehr schwierig nachzuweisen. Wie viel Eigeninteresse hat beispielsweise eine Erblasserin an einem wertvollen Gemälde, dass ihr bereits verstorbener Mann einstmals erworben hatte?

Die Gerichte gewichten die Erbverträge in solchen Momenten sehr hoch. Oft müssen die Schenkungen deshalb erstattet werden. Ein solcher Vertrag kann also den Erblasser zu Lebzeiten zu nichts mehr zwingen, wohl aber die Bedachten nach dessen Ableben.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Erbvertrag (§1941 BGB) ?
  2. Bundesministerium der Justiz: Persönlicher Abschluss (§2274 BGB) ?

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Erbrecht