Für alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichtes Bad Kissingen wohnhaft waren, gilt, dass sie der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Bad Kissingen in diesem Bezirk unterstellt sind.
Möchten Personen aus dem örtlichen Bezirk des Gerichtes ihr Testament in Verwahrung geben, können sie das Nachlassgericht Bad Kissingen aufsuchen. Zum Nachlass Berechtigte können am Nachlassgericht Bad Kissingen außerdem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
In wenigen besonderen Einzelfällen liegt die jeweilige Zuständigkeit nicht beim Amtsgericht Bad Kissingen. Soll ein Erbe ausgeschlagen werden, kann die Person diesen Erbausschlag im Bezirk des Wohnorts einreichen und durchführen lassen.
Die Übermittlung der für eine Erbausschlagung erforderlichen beglaubigten Dokumente ist gesetzlich geregelt und wird vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers vorgenommen.
Nachlassgericht Bad Kissingen - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Bad Kissingen
Maxstraße 27
97688 Bad Kissingen
Postfach 11 20
97661 Bad Kissingen
Tel.: 0971 8208-0
Fax-Nr.: 0971 8208-101
Website: www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/bad-kissingen
Welche Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht Bad Kissingen?
Zu den Zuständigkeiten eines Nachlassgerichts gehören verschiedene Fälle, für die teilweise eine Gebühr entrichtet werden muss.
Hierzu gehören:
- Sichern des Erbes
- Alle Verfügungen bei einem Todesfall
- Erteilung von Erbscheinen
- Verwahren von Verfügungen im Todesfall
- Erbenermittlung
- Nachlassverwaltung
- Testamentsvollstreckung
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
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Amtsgericht Bad Kissingen - weitere Aufgabenfelder im Überblick
Das Amtsgericht regelt nicht nur den Nachlass, sondern ist ebenfalls zuständig für den elektronischen Rechtsverkehr in folgenden Bereichen:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
- Familiensachen
- Grundbuchverfahren
Nachlassgericht Bad Kissingen - Fragen und Antworten
Nachlassangelegenheiten, die die Erbausschlagung betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Wohnort der erklärenden Person in dem dafür zuständigen Nachlassgericht durchgeführt werden.
Alle erforderlichen Unterlagen werden vom Amtsgericht beglaubigt und an das Nachlassgericht des Erblassers übermittelt. Es muss dann keine umständliche Anreise durch den Erben erfolgen.
In diesem Fall ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg zuständig.
Ein Erbschein wird nur dann erforderlich und auch ausgestellt, insofern ein gültiger Antrag auf diesen Schein eingereicht wurde. Dieser Antrag auf einen Erbschein kann von folgenden Personen gestellt werden: Testamentsvollstrecker, alleinige Erben, Miterben, Nacherben und Ersatzerben.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgsetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
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