Alle gemeldeten Personen werden von der Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Bad Urach betreut, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Gerichtsbezirk wohnhaft waren.
Diese Personen können ihr handschriftlich Testament beim Nachlassgericht Bad Urach in Verwahrung geben. Erben können am Nachlassgericht Bad Urach außerdem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, werden nicht alle vom Nachlassgericht Bad Urach verwaltet. Für die Ausschlagung der Erbschaft zum Beispiel, kann das Nachlassgericht im Bezirk der Person, die die Erklärung einreicht, zuständig sein.
Die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente werden nach Prüfung und Beglaubigung vom Nachlassgericht des Erben regulär an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Bad Urach - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Bad Urach
Beim Schloss 1
72574 Bad Urach
Tel.: 07125 9437-0
Fax: 07125 9437-449
Webseite: amtsgericht-bad-urach.justiz-bw.de
Nachlassgericht Bad Urach - alle Aufgabenbereiche
Ein Nachlassgericht ist für verschiedene Aufgaben zuständig, die nicht immer gebührenfrei sind.
Zu den Aufgaben zählen:
- Erteilen von Erbscheinen
- Verwahren von Verfügungen im Todesfall
- Vollstreckung des Testaments
- Eröffnen von Verfügungen
- Ermitteln der Erben
- Sichern des Erbes
- Verwalten des Nachlasses
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Amtsgericht Bad Urach - zusätzliche Aufgaben
Das Amtsgericht betreut nicht nur Fälle des Nachlasses für Erben und Erblasser, sondern kümmert sich auch um die rechtlichen Angelegenheiten folgender Bereiche:
- Zivilverfahren
- Strafverfahren
- Familiensachen
Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Bad Urach
Soll das Erbe ausgeschlagen werden, kann das gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Nachlassgericht im Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts der erklärenden Person vorgenommen werden.
Die Weiterleitung erfolgt, damit der Erbe es wesentlich einfacher hat, das Ausschlagen des Erbes durchzuführen.
In diesem Fall ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg zuständig.
Nur nach Einreichen eines entsprechenden Antrags auf einen Erbschein, kann man auf die Aushändigung solch eines Erbscheins hoffen. Die Erstellung eines Antrags liegt nicht nur bei einer Person des Nachlassverfahrens. Die alleinigen Erben, die Miterben, die Nacherben oder auch andere Personen sind dazu berechtigt. Der Antrag auf einen Erbschein kann auch vom Testamentsvollstrecker erfolgen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgsetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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