Nachlassgericht Cottbus Zweigstelle Guben - alle Informationen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus Zweigstelle Guben hatten, sind der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Cottbus Zweigstelle Guben zugeteilt.

Wenn die betroffenen Personen ein handgeschriebenes Testament verwahren wollen, können sie das Nachlassgericht Cottbus Zweigstelle Guben aufsuchen. Angehörige des Erblassers können hier die Ausstellung eines Erbscheins beantragen.

Nicht für alle Angelegenheiten den Nachlass betreffend ist das Nachlassgericht Cottbus Zweigstelle Guben (ID: G1107) zuständig. Soll ein Erbausschlag eingereicht werden, kann die entsprechende Erklärung beispielsweise auch am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erben abgegeben werden.

Die Weitergabe der erforderlichen Dokumente an die Nachlassabteilung des Amtsgerichts des Erblassers für verschiedene Erklärungen ist für das Nachlassgericht des Erben obligatorisch.

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Nachlassgericht Cottbus Zweigstelle Guben - Anschrift und Service Nummern

Amtsgericht Cottbus - Zweigstelle Guben
Alte Poststraße 66
3172 Guben

Postfach 10 01 30
3161 Guben

Tel.: 03561 4080
Fax: 03561 408200
Internetseite: ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-cottbus

Nachlassgericht Cottbus Zweigstelle Guben - die Aufgaben in der Übersicht

Im Zuge einer Erbschaft fallen für die Erben Aufgaben an, für die fast ausnahmslos das Nachlassgericht Cottbus Zweigstelle Guben zuständig ist. Die Erben tragen in der Regel auch die dafür anfallenden Kosten.

Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Cottbus Zweigstelle Guben auf einen Blick:

  • Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Ermitteln der Erben
  • Sicherung des Nachlasses
  • Vollstrecken von Testamenten
  • Verwaltung des Nachlasses
  • Verfügungsverwahrung (im Todesfall)
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Cottbus Zweigstelle Guben außerdem?

Im Amtsgericht Cottbus Zweigstelle Guben werden nicht nur Nachlassangelegenheiten bei Todesfällen verwaltet und entschieden. Auch der elektronische Rechtsverkehr in den folgenden Bereichen obliegt dem Gericht:

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren
  • Strafverfahren
  • Familiensachen
  • Grundbuchverfahren

Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Cottbus Zweigstelle Guben

Mein Wohnort weicht von dem des Verstorbenen, der das Erbe hinterlässt ab. Muss ich extra zum Wohnort des Erblassers kommen?

Nachlassangelegenheiten, die die Erbausschlagung betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Wohnort der erklärenden Person in dem dafür zuständigen Nachlassgericht durchgeführt werden.

Die Weiterleitung erfolgt, damit der Erbe es wesentlich einfacher hat, das Ausschlagen des Erbes durchzuführen.

Welches Amtsgericht als Nachlassgericht wird zuständig, sollte das eigentlich zuständige Gericht nicht ermittelt werden können?

Das Nachlassgericht Berlin Schöneberg gilt immer dann als zuständig, wenn das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden konnte.

In welchen Fällen ist ein Erbschein für die Verwaltung des Erbes erforderlich?

Sollte man einen Erbschein benötigen, wenn ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Die Erstellung eines Antrags liegt nicht nur bei einer Person des Nachlassverfahrens. Die alleinigen Erben, die Miterben, die Nacherben oder auch andere Personen sind dazu berechtigt. Auch ein Testamentsvollstrecker ist dazu berechtigt, einen Erbscheinantrag vorzubringen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
  4. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
  5. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »

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