Nachlassgericht Döbeln Zweigstelle Hainichen - alle wichtigen Daten

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Für alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichtes Döbeln Zweigstelle Hainichen wohnhaft waren, gilt, dass Sie von der Nachlassabteilung des Amtsgericht Döbeln Zweigstelle Hainichen betreut werden. Diese Personen können ihr handschriftlich Testament beim Nachlassgericht Döbeln Zweigstelle Hainichen in Verwahrung geben. Zum Nachlass Berechtigte können am Nachlassgericht Döbeln Zweigstelle Hainichen zudem einen Antrag zur Ausfertigung eines Erbscheins einreichen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Kontakt
  2. Aufgaben
  3. Fragen

Nicht für alle Nachlassangelegenheiten ist das Nachlassgericht Döbeln Zweigstelle Hainichen zuständig. Die Erbausschlagung kann in manchen Fällen auch an dem Nachlassgericht durchgeführt werden, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente werden nach Prüfung und Beglaubigung vom Nachlassgericht des Erben regulär an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.

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Nachlassgericht Döbeln Zweigstelle Hainichen - Anfahrt und Kontaktadressen

Amtsgericht Hainichen
Friedelstraße 4
09661 Hainichen

Tel.: 037207 630
Fax: 037207 63106
Website: www.justiz.sachsen.de/agdl

Welche Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht Döbeln Zweigstelle Hainichen?

Ein Nachlassgericht ist für verschiedene Aufgaben zuständig, die nicht immer gebührenfrei sind.

Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Döbeln Zweigstelle Hainichen als Amtsgericht Döbeln Zweigstelle Hainichen auf einen Blick:

  • Eröffnen von Verfügungen
  • Erbscheinausstellung
  • Sichern von allen Dingen, die zum Nachlass gehören
  • Ermittlung der Erben
  • Verwaltung des Nachlasses
  • Testamentsvollstreckung
  • Testamentsvollstreckerzeugnisse
  • Verwahrung von Verfügungen
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Döbeln Zweigstelle Hainichen außerdem?

Neben Nachlassangelegenheiten, fallen verschiedene weitere Tätigkeiten in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Döbeln Zweigstelle Hainichen. Der elektronische Rechtsverkehr wird noch für folgende andere Bereiche durch das Amtsgericht abgedeckt:

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Strafverfahren

Fragen und Antworten zum Nachlassgericht Döbeln Zweigstelle Hainichen

Muss ich für ein Ausschlagen des Erbes auch am Amtsgericht Döbeln Zweigstelle Hainichen erscheinen, wenn ich weit weg vom Verstorbenen wohne?

Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass das Ausschlagen einer Erbschaft auch bei der Nachlassabteilung des für den Erbempfänger zuständigen Amtsgerichtes erklärt werden kann.

Alle erforderlichen Unterlagen werden vom Amtsgericht beglaubigt und an das Nachlassgericht des Erblassers übermittelt. Es muss dann keine umständliche Anreise durch den Erben erfolgen.

Welches Nachlassgericht ist zuständig, wenn die Ermittlung des Nachlassgerichts erfolglos bleibt?

Zuständig in diesem Fall ist das Nachlassgericht in Berlin Schöneberg.

Wie erhält man vom Nachlassgericht einen Erbschein?

Nur wenn ein gültiger Erbscheinantrag eingereicht wurde, kann man auf die Aushändigung solch eines Erbscheins hoffen. Wer diesen Antrag stellen kann, ist vom individuellen Erbfall abhängig. Es können nämlich Miterben, Alleinerben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments den Erbschein beantragen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
  4. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
  5. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »

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