Personen, die zum Todeszeitpunkt im Bezirk des Amtsgerichts Emmerich am Rhein lebten, werden von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Emmerich am Rhein verwaltet.
Diese Personen können ihr handschriftlich Testament beim Nachlassgericht Emmerich am Rhein hinterlegen. Angehörige des Erblassers können hier außerdem einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
In wenigen besonderen Fällen liegt die jeweilige Zuständigkeit nicht beim Nachlassgericht Emmerich am Rhein. Für die Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann das Nachlassgericht am Wohnort der Person, die die Erklärung einreicht, aufgesucht werden.
Die beglaubigten Unterlagen, die für alle Erklärungen notwendig sind, werden an das entsprechend zuständige Nachlassgericht Emmerich am Rhein weitergeleitet.
Nachlassgericht Emmerich am Rhein - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Emmerich am Rhein
Seufzerallee 20
46446 Emmerich am Rhein
Tel.-Nr.: 02822 694-0
Fax: 02822 694-48
Website: www.ag-emmerich.nrw.de
Nachlassgericht Emmerich am Rhein - die Aufgaben im Überblick
Der Nachlassabteilung eines Amtsgerichts obliegen viele Aufgaben, die in der Regel mit einer gewissen Gebühr verbunden sind
Zu den Aufgaben zählen:
- Eröffnen von Verfügungen
- Nachlassverwaltung
- Erteilung von Erbscheinen
- Vollstreckung eines Testaments
- Ermittlung der Erben
- Sicherung des Erbes
- Verwahren von Verfügungen im Todesfall
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Zusätzliche Aufgaben beim Amtsgericht Emmerich am Rhein
Das Amtsgericht regelt nicht nur den Nachlass, es betreut auch andere Bereiche, in denen Rechtsverkehr stattfindet:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchverfahren
- Familiensachen
Nachlassgericht Emmerich am Rhein - häufige Fragen
Laut § 344 Abs. 7 FamFG können Erbausschlagungen an dem für den Erben örtlich zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.
Die notwendigen Unterlagen werden vom Nachlassgericht, an dem die Erbausschlagung erklärt wurde, an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weitergeleitet. Für den Erben entstehen demnach keine anreisebedingte Kosten.
In diesem Falle wird immer das Amtsgericht in Berlin Schöneberg für die Verwaltung des Falls zuständig.
Ein Erbschein wird nur dann erforderlich und auch ausgestellt, insofern ein gültiger Antrag auf diesen Schein eingereicht wurde. Dieser Antrag kann von verschiedenen Personen gestellt werden: Alleinerben, Miterben, Nach- und Ersatzerben.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
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