Für alle gemeldeten Personen, die zum Todeszeitpunkt im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk gewohnt haben, gilt, dass Sie von der Nachlassabteilung des Amtsgericht Springe betreut werden.
Diese Personen können ihr von Hand geschriebenes Nachlassschreiben beim Nachlassgericht Springe in Verwahrung geben. Die Angehörigen des Verstorbenen können hier außerdem einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht für alle Angelegenheiten den Nachlass betreffend ist das Nachlassgericht Springe (ID: P2307) zuständig. Für die Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann auch das Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der erklärenden Person aufgesucht werden.
Die beglaubigten Unterlagen, die für alle Erklärungen notwendig sind, werden an das entsprechend zuständige Nachlassgericht Springe weitergeleitet.
Nachlassgericht Springe - alle Aufgabenbereiche

Zu den Zuständigkeiten eines Nachlassgerichts gehören verschiedene Fälle, für die teilweise eine Gebühr entrichtet werden muss.
Hierzu gehören:
- Erbscheinausstellung
- Verwahren von Verfügungen im Todesfall
- Ermitteln der Erben
- Eröffnen von Verfügungen
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
Nachlassgericht Springe - Anfahrt und Kontaktadressen
Lieferanschrift | Postanschrift |
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Zum Oberntor 2 31832 Springe | Postfach 10 10 08 31813 Springe |
Kontakt
Tel.: 05041 20310
Fax-Nr.: 05041 203190
Website:
Weitere Aufgaben des Amtsgerichts Springe
Das Amtsgericht betreut nicht nur Fälle des Nachlasses für Erben und Erblasser, sondern ist ebenfalls zuständig für den elektronischen Rechtsverkehr in folgenden Bereichen:
- Zivilverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familiensachen
- Strafverfahren
Fragen und Antworten zum Nachlassgericht Springe
Laut § 344 Abs. 7 FamFG ist es nicht notwendig zu dem Nachlassgericht des Verstorbenen zu kommen.
Vom Nachlassgericht des Erben werden die Dokumente beglaubigt weitergeleitet, so dass eine gegebenfalls zeit- und kostenintensive Anreise in der Regel nicht erforderlich ist.
In diesem Fall ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg zuständig.
In der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Springe werden Erbscheine ausgestellt. Für diese Erbscheine muss ein gültiger Antrag gestellt werden. Wer diesen Antrag stellen kann, ist vom individuellen Erbfall abhängig. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.
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Einzelnachweise
Gesetze im Internet: FamFG § 342 Begriffsbestimmung »
Gesetze im Internet: FamFG § 343 Örtliche Zuständigkeit »
Gesetze im Internet: FamFG § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
Gesetze im Internet: BGB § 2247 Eigenhändiges Testament »
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