Die Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Wittlich ist für alle Bürger zuständig, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Gerichtsbezirk wohnhaft waren. Wenn Personen über ein handgeschriebenes Testament verfügen, können sie sich an das Nachlassgericht Wittlich wenden. Am Nachlassgericht Wittlich können die Erben darüber hinaus einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht für alle Nachlassangelegenheiten ist das Nachlassgericht Wittlich zuständig. Für eine Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann das Nachlassgericht am Aufenthaltsort der Person, die die Erklärung einreicht, zuständig sein.
Die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente werden nach Prüfung und Beglaubigung vom Nachlassgericht des Erben regulär an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Wittlich - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Wittlich
Kurfürstenstraße 63
54516 Wittlich
Postfach 1120
54501 Wittlich
Tel.: 06571 101-0
Fax-Nr.: 06571 101-290
Webseite: agwil.justiz.rlp.de
Nachlassgericht Wittlich - die Aufgaben in der Übersicht
Ein Nachlassgericht ist für verschiedene Aufgaben zuständig, die nicht immer gebührenfrei sind.
Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Wittlich als Amtsgericht Wittlich auf einen Blick:
- Ermittlung der Erben
- Sichern des Nachlasses
- Eröffnen von Verfügungen
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
- Vollstreckung des Testaments
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Weitere Aufgaben des Amtsgerichts Wittlich
Das Amtsgericht Wittlich verwaltet nicht nur den Nachlass bei einem Todesfall.Auch der elektronische Rechtsverkehr in den folgenden Bereichen obliegt dem Gericht:
- Strafverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Fragen und Antworten zum Nachlassgericht Wittlich
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass die Ausschlagung der Erbschaft auch im Nachlassgericht des Erben beantragt werden kann.
Die beglaubigten Dokumente werden an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, sodass die Anreise durch den Erben nicht mehr erforderlich ist.
In diesem Fall ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg zuständig.
Ein Erbschein wird nur vom zuständigen Nachlassgericht ausgehändigt, wenn vorab ein entsprechender gültiger Antrag eingereicht wurde. Den Antrag können die Alleinerben aber auch mögliche Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments stellen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
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