Kindergeld für Ausländer

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Kindergeld soll über den Weg der Erziehungsberechtigten den Kindern viele Jahre zugute kommen. Bereits ab dem Geburtsmonat und mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Dass hierbei für deutsche Staatsbürger der Anspruch bereits mit der Geburt des Kindes bereits grundsätzlich eintritt, ist klar. Doch wie sieht das für die ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger aus? Gelten für Ausländer die gleichen grundlegenden Ansprüche oder gelten andere Regeln? Die Antworten hierauf nun nachfolgend.

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Die Mehrheit der Ausländer hat Anspruch auf Kindergeld

Grundsätzlich gilt, wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat, der hat  - (fast) egal welcher Herkunft - einen Anspruch auf diese Leistungen. Somit auch die meisten Menschen aus anderen Ländern.

Für alle EU Bürger gilt das Recht der Freizügigkeit. Sie haben automatisch auch als Ausländer Anspruch auf Kindergeld. Sollte die Herkunft aus nicht EU Ländern erfolgt sein, gelten strengere Regeln.

Die Ausländer müssen sodann eine sogenannte Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um einen Anspruch auf Kindergeld für Ausländer erwerben zu können.

Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings die Türkei, Tunesien, Marokko, Montenegro, Serbien, Bosnien und Algerien. Wer aus diesen Ländern stammt, benötigt keine zusätzliche Erlaubnis.

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Wer ist berechtigt zum Kindergeld?

  • Alle EU Bürger ohne zusätzliche vorzulegende Erlaubnis
  • Alle nicht EU Bürger unter Vorlage einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis
  • Als „Nicht EU Länder“ von dieser Regelung ausgenommen: Türkei, Tunesien, Marokko, Montenegro, Serbien, Bosnien und Algerien

Im Regelfall ist die Mehrheit aller Ausländer in Deutschland genauso kindergeldberechtigt wie ein deutscher Staatsbürger.

Zwingend notwendig ist dafür aber die Erfüllung einer der genannten Voraussetzung.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Bundeskindergeldgesetz (BKGG) - Anspruchsberechtigte

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