Der Abzweigungsantrag beim Kindergeld

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Ein Abzweigungsantrag beim Kindergeld kommt immer dann in Betracht, wenn die anspruchsberechtigten Eltern ihrer sogenannten Unterhaltspflicht nicht in ausreichendem Maße nachkommen.

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Abzweigungsantrag wird durch das Kind gestellt

Da in aller Regel nur die Eltern berechtigt sind, das Kindergeld zu empfangen, hat das Kind selbst normalerweise keinen Anspruch auf eine direkte Auszahlung an es selbst.

Doch sollten die Eltern das Geld zweckentfremden und nicht dem Kind zukommen lassen, besteht unter Umständen auch für das Kind die Möglichkeit, einen direkten Anspruch durchzusetzen.

Dazu bedarf es dann dem Abzweigungsantrag. Der gesetzliche Anspruch verbleibt aber auch in diesem Fall grundlegend bei den Eltern, doch die Auszahlung erfolgt sodann direkt an das Kind. Das Geld wird von den Eltern abgezweigt.

Voraussetzungen für einen Abzweigungsantrag beim Kindergeld

Zunächst einmal müssen bestimmte Faktoren dauerhaft vorliegen, damit eine Abzweigung überhaupt in Frage kommen kann. Grundlegend werden folgende nachgewiesene Gründe anerkannt:

  • Die Eltern zahlen keinen oder zu wenig Unterhalt.
  • Die Eltern können aufgrund zu geringen Einkommens keinen Unterhalt zahlen.
  • Wenn für das Kind kein Unterhaltsanspruch mehr gegeben ist. (Z.B. im Falle einer weiteren Ausbildung)
    Das gilt nur, wenn das Kind bereits einen eigenen Hausstand hat.
  • Lebt das Kind bei seinen Eltern, so sieht der Gesetzgeber die Unterhaltspflicht in Form des sogenannten Naturalunterhaltes als bereits erfüllt an. Ein Abzweigungsantrag auf das Kindergeld hat dann in der Regel keine Aussicht auf Erfolg.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld an andere Person auszahlen lassen
  2. Bundesagentur für Arbeit: Antragauf Auszahlung des Kindergeldes (Abzweigungsantrag) (PDF)

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