Der Familienzuschlag als staatliche Zusatzleistung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter dem Familienzuschlag ist ein familien- oder ehegattenbezogener abgestufter Bestandteil innerhalb der Beamtenbesoldung zu verstehen. Diese Leistung wird den Beamten sozusagen als soziale Komponente zusätzlich zu ihrem Grundgehalt gewährt.

Die Höhe des Zuschlags ist abhängig vom Familienstand sowie der Anzahl der im Hauhalt lebenden Kinder, die noch kindergeldberechtigten sind.

In den letzten Jahren wurde der Familienzuschlag in einzelnen Bundesländern massiv umstrukturiert. Beispielsweise wurde der bisher gezahlte Verheiratetenzuschlag aufgegeben und durch einen Kinderzuschlag ersetzt. Als rechtliche Grundlage für diese Leistung dient §§ 39 f. Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).

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Voraussetzungen für den Familienzuschlag

Es gibt für beide Teile des Familienzuschlags, also für den ehegattenbezogenen und den kinderbezogenen jeweils eigene Voraussetzungen, die der Antragsteller erfüllen muss. Für den kinderbezogenen Teil ist es zum Beispiel notwendig, dass:

  • der Antragsteller Kindergeld erhält
  • der Antragsteller einen grundsätzlichen Anspruch auf Kindergeld besitzt, aber beispielsweise der zweite Erziehungsberechtigte, nicht im öffentlichen Dienst Tätige Kindergeld oder eine gleichwertige Leistung erhält

Um den ehegattenbezogenen Teil vom Kinderzuschlag zu erhalten gibt es andere Voraussetzungen. Diese sind wesentlich umfangreicher und beziehen sich hauptsächlich auf den Familienstand des Antragstellers.

Um diesen Teil beantragen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • man ist verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • man ist verwitwet oder ist ein Hinterbliebener aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • man ist geschieden oder die Lebenspartnerschaft wurde aufgehoben und man ist gleichzeitig unterhaltspflichtig (die Höhe der Unterhaltszahlung muss mindestens der Höhe des ehegattenbezogenen Teils entsprechen)
  • man hat eine Person (z. B. das eigene Kind) dauerhaft aufgenommen und gewährt ihr Unterhalt, der über der sogenannten Eigenmittelgrenze liegt

Erfüllt man eine dieser Bedingungen, kann man bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Familienzuschlag stellen. Für Antragsteller, bei denen beide Partner im Beamtenstatus sind, gelten besondere Regeln.

  • Arbeiten beide Elternteile im öffentlichen Dienst, dann erhalten sie den ehegattenbezogenen Teil im Familienzuschlag jeweils zur Hälfte.
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Familienzuschlag Stufe 1

Der Familienzuschlag ist in zwei verschiedene Stufen unterteilt. Für die Zuordnung zu einer der insgesamt zwei Stufen spielt das Vorhandensein von Kindern die wesentliche Rolle:

  • Stufe 1: Beamte, die verheiratet sind oder aber in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben
  • Stufe 2: Beamte, die verheiratet sind bzw. Teil einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind und zudem Kinder haben

Im Rahmen einer Neuordnung mithilfe des sogenannten Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes von 2019 sollte unter anderem festgeschrieben werden, dass der Zuschlag auch in der Stufe 1 halbiert wird. Dagegen haben die Interessenvertretungen (dbb sowie BDZ) Einspruch erhoben, weil diese Regelung ihrer Auffassung nach Ein-Beamten-Ehen, Alleinerziehende, Versorgungsempfänger und zu Unterhalt verpflichtete Geschiedene benachteiligt.

Familienzuschlag beantragen

Wer bezugsberechtigt ist und den Familienzuschlag beantragen möchte, der muss sich an das für ihn zuständige Landesamt für Finanzen (LfF) wenden. Die entsprechenden Antragsformulare lassen sich über die Website der Behörde downloaden beziehungsweise ausdrucken.

Neben dem Antrag selbst müssen eventuell weitere Unterlagen eingereicht werden, etwa den Kindergeldbescheid für jedes Kind, ein ergangenes Unterhaltsurteil oder die Sterbeurkunde des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners. Welche Dokumente man dem Antrag beifügen muss, kann man bei der Behörde erfragen.

Kann man den Familienzuschlag rückwirkend erhalten?

Bezüglich der rückwirkenden Gewährung beim Familienzuschlag sind vor allem Beamte in gleichgeschlechtlichen Beziehungen (eingetragene Partnerschaft) bis 2009 benachteiligt worden. Inzwischen existieren aber höchstrichterliche Entscheidungen, nach denen der Familienzuschlag von Personen in gleichgeschlechtlichen Verbindungen bis zum Jahr 2001 rückwirkend beantragt werden kann.

Da der Familienzuschlag davon abhängig ist, ob der Antragsteller Kindergeld bezieht, gibt es auch eine enge Verbindung zwischen dem bis zu sechs Monaten rückwirkend gewährten Kindergeld und dem Familienzuschlag. Wer diese Leistung rückwirkend beantragen möchte, sollte berücksichtigen, dass es eine Verjährungsfrist von maximal drei Jahren für den Familienzuschlag gibt.


Quellen

Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) § 39 »


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