Die Werbungskosten beim Kindergeld

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die von den Familienkassen monatlich an alle kindergeldberechtigten Familien auf Antrag ausgezahlt wird. Der Anspruch wird mit dem Monat der Geburt des Kindes automatisch erworben.

Die Leistungen werden bis zum 18.Lebensjahr erbracht. Befindet sich das Kind darüber hinaus noch in einer Erstausbildung oder einem Studium, so wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres des Kindes weiter ausbezahlt.

Was bringen hier die Werbungskosten und wie kann ich das beim Einkommen steuerlich geltend machen?

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Werbungskosten geltend machen ist nicht mehr erforderlich

Vorweg gleich die positive Nachricht: Die Werbungskosten sind, was das Kindergeld angeht, total uninteressant geworden. Sein Einkommen durch den wohl dosierten Einsatz von Werbungskosten beim Kindergeld schmälern zu wollen, macht seit dem Jahr 2012 keinen Sinn mehr.

Im Jahre 2012 hat die Regierung die Einkommensgrenzen von damals, die bei 8400 Euro jährlich lagen, für volljährige Kinder nämlich vollumfänglich abgeschafft.

Bis zu diesem Zeitpunkt machte es von daher für diesen Personenkreis Sinn, sein relevantes und in die Berechnung einfließendes Einkommen durch steuerliche Aspekte zu senken.

Darunter war natürlich auch der Einsatz von Werbungskosten immer von Interesse.

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Welche Rolle spielen Werbungskosten noch für das Kindergeld?

Konnte man damit ein eigentlich über 8004 Euro jährlich liegendes Einkommen steuerlich unter diese Summe bringen, so konnte man das Kindergeld retten, was ohne den Einsatz von Werbungskosten nicht möglich gewesen wäre.

Mit der Abschaffung der Einkommensgrenze erhält die Leistungen aber nun auch jeder über 18-Jährige, unabhängig seiner Einkünfte.

Und von daher sind die Werbungskosten in diesem Punkt nicht mehr relevant, da sie ihre frühere Bedeutung bezüglich des Kindergeldes durch die neue Regelung verloren haben und nun nicht mehr zur 'Rettung' des Kindergeldes eingesetzt werden müssen.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

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