Die Feuerschutzsteuer zählt zu den Versicherungs- und Feuersteuern. Sie ist eine von Versicherungsgesellschaften zu bezahlende Steuer.
Ihre Berechnung basiert auf Beiträgen, die die Versicherungen für Leistungen in Verbindung mit Schadensfällen rund um Feuer- und Bandschäden erhält. Die Einnahmen sind zweckgebunden und werden vom Staat für Brandschutzförderungen eingesetzt.
Inhaltsverzeichnis:
Gesetzliche Grundlage der Feuerschutzsteuer
In Deutschland wird die Feuerschutzsteuer durch das Feuerschutzsteuergesetz (abgekürzt mit „FeuerschStG“), das Versicherungsteuergesetz (abgekürzt mit „VersStG“) und die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (abgekürzt mit „VersStDV 1960“) geregelt.
Seit 2010 ist das Bundeszentralamt für Steuern als behördliche Einrichtung mit der verwalterischen Tätigkeit rund um die Steuer zum Feuerschutz beauftragt.
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Die Bemessungsgrundlage der Feuerschutzsteuer
Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen
Bemessungsgrundlage (Anteil des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts): 40 Prozent
Steuersatz: 22 Prozent
Verbundene Wohngebäudeversicherung
Bemessungsgrundlage: 14 Prozent
Steuersatz: 19 Prozent
Verbundene Hausratversicherung
Bemessungsgrundlage: 15 Prozent
Steuersatz: 19 Prozent
Der Versicherer ist der Steuerschuldner. Vom Versicherer werden die Steuern berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Der Versicherte muss dagegen keine direkten Steuern bezahlen. Die Steuern sind schon in der Versicherungsprämie mit einkalkuliert.
Änderung der Feuerschutzsteuer-Bemessungsgrundlage im Jahre 2010
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2010 die Bemessungsgrundlage zur Feuerschutzsteuer geändert. Folgende Versicherungszweige sind von der Änderung betroffen:
- Feuer
- Feuer-Betriebsunterbrechung
- Verbundene Hausratversicherung
- Verbundene Wohngebäudeversicherung.
- Die Änderung der Steuer für den Feuerschutz im Jahr 2010 führte zu Veränderungen der Prämien in den Versicherungsverträgen. Die Reduzierung der Gesamtprämie folgt aus dieser Neuordnung der Feuerschutzsteuer.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Feuerschutzsteuergesetz »
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