Maklerprovision absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Viele Mieter oder Käufer einer Immobilie müssen ein solches Geschäft über einen Immobilienmakler abwickeln, da sie zu wenig Erfahrung oder auch zu wenig Zeit haben, sich selbst um die Suche geeigneter Objekte zu kümmern. Sehr oft ist auch von Seiten des Verkäufers oder Vermieters ein Makler involviert. In all diesen Fällen fällt aber eine Maklerprovision an.

Eine wichtige Frage dabei ist, ob man eine Maklerprovision absetzen, also steuerlich geltend machen kann.

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Maklerprovision absetzen - wann ist ein Makler beteiligt?

Es gibt im Rahmen von Immobiliengeschäften verschiedene Szenarien, bei denen ein Makler beteiligt ist und für seine Dienste ein Provision kassiert.

Am häufigsten sind die folgenden Situationen:

  • der Verkäufer einer Immobilie beauftragt den Makler
  • ein Vermieter sucht mithilfe eines Maklers neue Mieter
  • der Wohnungssuchende beauftragt den Makler mit der Wohnungssuche
  • der Immobilienkäufer lässt über einen Makler eine passende Immobilie suchen
  • Eine Maklerprovision fällt grundsätzlich nur dann an, wenn der Makler ein Geschäft erfolgreich abwickelt und ein Vertrag zustande kommt. Ist er nicht erfolgreich, steht ihm keine Maklerprovision zu.
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Wann lässt sich eine Maklerprovision absetzen?

Die Voraussetzungen dafür, dass man eine geleistete Maklerprovision absetzen kann, sind eng gesteckt. Im Grunde hängt es letztlich davon ab, ob man eine Immobilie aus privaten oder beruflichen Gründen mietet oder kauft.

Muss man einen Makler mit der Suche nach einer Immobilie beauftragen, weil man aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln muss, dann kann man die Maklerprovision eventuell ganz oder zumindest teilweise absetzen und sich das Geld vom Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuer zurückholen. Entsteht die Provision also, weil man einen Makler mit der Suche nach einer Mietimmobilie beauftragt, lässt sich die Maklerprovision in Form von Werbungskosten absetzen.

Maklerprovision absetzen - wann es nicht funktioniert

Es gibt zwei verschiedene Situationen, in denen man die Provision für den Makler nicht absetzen kann. So wird die Maklerprovision beim berufsbedingten Kauf einer Immobilie als Teil der Anschaffungsnebenkosten angesehen und ist nicht steuerlich absetzbar.

Auf jeden Fall nicht absetzbar ist die Provision, wenn sie dadurch entsteht, dass man aus privaten Gründen in eine neue Wohnung oder ein Haus ziehen möchte. Wann immer man also aus privaten Gründen umzieht, kann man die Maklerprovision nicht steuerlich geltend machen.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesregierung: Maklerkosten werden künftig geteilt »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 23 Private Veräußerungsgeschäfte »

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