Steuerschätzung - Wissenswertes für den Steuerzahler

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen für eine steuerpflichtige Person nicht ermitteln oder berechnen, veranlasst sie eine Steuerschätzung.

Eine Steuerschätzung ist oftmals mit hohen Kosten für den Betroffenen verbunden. Wann genau kommt es zur Steuerschätzung und was kann man dagegen tun?

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Wann wird eine Steuerschätzung veranlasst?

Eine Steuerschätzung ist eng mit dem Einkommenssteuerbescheid verknüpft, den natürliche Personen und Unternehmen einmal jährlich dem Finanzamt vorlegen. Sobald der Bescheid fehlerhaft oder unvollständig ist oder auch ganz fehlt, ist der zuständige Finanzbeamte laut Abgabenordnung gesetzlich zu einer Steuerschätzung verpflichtet.

Der Mitarbeiter beruft sich hierbei auf vergleichende Werte, die auf den Erfahrungen der Vorjahre fußen und versucht, so genau wie möglich zu schätzen.

Liegt dem Betroffenen schließlich ein Schätzbescheid (Steuerschätzungsbescheid) vor, ist dieser dennoch dazu angehalten, den Einkommenssteuerbescheid nachzureichen. Kommt er dem nicht nach, so vermutet das Finanzamt eine Steuerhinterziehung und leitet die dementsprechenden Maßnahmen ein.

Die verspätete Abgabe kann hohe Kosten nach sich ziehen, die, je nach individuellem Fall, bis zu eine Millionen Euro für Unternehmen betragen können.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Steuerzahler können Einspruch gegen die Steuerschätzung einlegen

Einen aus der Schätzung der Steuer resultierenden Schätzbescheid, der höher ausfällt als die tatsächlich existenten Steuernachzahlungen, muss der Betroffene nicht hinnehmen. Er kann innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Bekanntmachung des Bescheids Einspruch erheben. Der Einspruch kann dabei sowohl online als auch auf dem Postweg erfolgen.
Folgende Punkte sollte der Widersprechende in dem Schreiben vermerken:

Grundsätzlich muss der Widersprecher einen Beweis erbringen, der die Richtigkeit der Steuerschätzung widerlegt.

  • Legt der Betroffene innerhalb der Frist die korrekte und vollständige Steuererklärung vor, so ist ein Einspruch nicht notwendig. Das Finanzamt wertet die Abgabe des Bescheids automatisch als Einspruchsschreiben und prüft das Schriftstück. Verpasst der Steuerpflichtige die Frist, so muss er in nahezu allen Fällen die gesamten Beträge aufbringen.

Steuerschätzung: Bescheide unterliegen Vorbehalt einer Nachprüfung

Viele Schätzungsbescheide sind zunächst nur unter Vorbehalt gültig. Es ist dann möglich, Einspruch zu erheben, auch wenn die gesetzliche Frist bereits verstrichen ist.

Bescheide gelten zunächst für vier Jahre unter einem Vorbehalt, erst danach sind sie festgesetzt. Für Steuerpflichtige ist es dennoch sinnvoll, etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit einer Schätzung der Steuer zeitnah geltend zu machen, um eine Nachzahlung zu vermeiden.

Was ist der Arbeitskreis "Steuerschätzungen"

Zwei Mal im Jahr tritt der Arbeitskreis im Auftrag des Finanzministeriums zusammen und gibt eine Prognose zu den Steuereinnahmen von Bund und Ländern ab.

Die Prognose im November 2017 fällt günstig aus: Die Steuereinnahmen würden in den kommenden Jahren ansteigen, besonders die Gemeinden und Kommunen können sich auf zusätzliche Einnahmen in Höhe von bis zu 86 Milliarden Euro einstellen. Die Experten führen die erhöhten Einnahmen auf die insgesamt günstige wirtschaftliche Situation im Land zurück.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen »
  2. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Steuern