Das Bezugsrecht bei Versicherungen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Bezugsrecht taucht vor allem in Versicherungsverträgen auf. Es dient bei einer Lebensversicherung oder einer Unfallversicherung dazu, festzulegen, wer im Versicherungsfall der Empfänger der von der Versicherung zu erbringenden Leistung sein soll. Normalerweise wird das Bezugsrecht bereits beim Abschluss des Versicherungsvertrages vermerkt.

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Was regelt das Bezugsrecht bei Versicherungen?

Prinzipiell steht eine Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer zu, wenn der Versicherungsfall eintritt. Diese Regelung ist allerdings dann nicht sinnvoll, wenn etwa eine Versicherung im Falle des Todes des Versicherten fällig wird. In diesem Fall ist es sinnvoller, den Hinterbliebenen das Recht zu gewähren. Beispiele könnten hier sein:

  • Berufsunfähigkeitsversicherung eines Vaters für sein Kind (nicht der Vater ist bezugsberechtigt, sondern das versicherte Kind)
  • Feuerversicherungen bei einer durch Kredit gesicherte Immobilie (hier ist der Hypothekengeber Bezugsrechtigter)
  • Vollkaskoversicherungen für ein geleastes Auto (hier wird der Leasinggeber zum Bezugsrechtigten)

Wann immer also nicht der Versicherungsnehmer selbst einen Anspruch auf die Leistung einer Versicherung haben soll, sondern eine dritte Partei, ist es sinnvoll, das Recht vertraglich genau zu regeln. So lassen sich spätere Missverständnisse von Beginn an verhindern.

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Kann man das Bezugsrecht bei Scheidung ändern?

Wer sich scheiden lässt, der muss auch bezüglich einem bestehenden Recht tätig werden. Die geltende Rechtsprechung zeigt, dass ein solches Bezugsrecht nicht automatisch aufgehoben wird, wenn es zur Scheidung kommt.

Vielmehr obliegt es dem Versicherungsnehmer, das Bezugsrecht ändern zu lassen, es sei denn, er möchte auch weiterhin, dass der ehemalige Partner die Leistung der Versicherung erhält. Dies wird aber nur sehr selten vorkommen, da sich die ehemaligen Ehegatten fast immer auch finanziell ganz neu orientieren.

  • Eine mündliche Absichtserklärung reicht nicht aus, um seinen Willen zur Änderung in Sachen Bezugsrecht umzusetzen. Der Wunsch, den Bezugsberechtigten zu ändern, muss gegenüber der Versicherung deutlich zum Ausdruck gebracht werden, im Idealfall durch ein entsprechendes Schriftstück.

Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht

Das Recht kann dem Bezugsberechtigten vom Versicherungsnehmer jederzeit eingeräumt und auch wieder entzogen werden. In beiden Fällen muss die Versicherungsgesellschaft vor dem Eintreten des Versicherungsfalles mithilfe einer entsprechenden Erklärung in Kenntnis gesetzt werden.

Hat der Versicherte allerdings im Versicherungsvertrag die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts vermerken lassen, sieht die Sache anders aus. In diesem Fall ist die Zustimmung des Bezugsberechtigten notwendig, um das Bezugsrecht zu verändern. Ein unwiderrufliches Recht wird vor allem im geschäftlichen und arbeitsrechtlichen Bereich verwendet, etwa zur Absicherung von Gesellschaftern oder bei einer Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge.

  • Für den Fall, dass der im Versicherungsvertrag genannte Bezugsberechtigte vor Eintritt des Versicherungsfalls stirbt, besteht die Regelung, dass das Bezugsrecht wieder auf den Versicherungsnehmer übergeht, wenn es sich um ein widerrufliches Bezugsrecht handelt. Wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart, überträgt sich das Bezugsrecht auf die Erben des verstorbenen Bezugsberechtigten.

Bezugsrecht - wird die Versicherungssumme versteuert?

An Bezugsberechtigte ausgezahlte Versicherungssummen können mit Steuern belegt sein. Es kann etwa Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfallen. Allerdings gibt es für Verheiratete und in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebende Paare einen relativ hohen Freibetrag von 500.000 Euro. Für bezugsberechtigte Kinder liegt der Freibetrag mit 400.000 Euro etwas niedriger.

  • Für Ehepartner besteht die Möglichkeit, bei einer Risikolebensversicherung die Erbschaftssteuer auf ganz legalem Wege zu umgehen. Dazu ist es zunächst notwendig, dass Versicherungsnehmer und versicherte Person zwei verschiedene Personen sind, beispielsweise ist der Mann der Versicherte und die Ehefrau die Versicherungsnehmerin. Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass die bezugsberechtigte Person (also die Ehefrau) die Beiträge zur Versicherung zahlt.

Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

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