Lebensversicherung: Hinterbliebenenschutz und Sparprodukt

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unfälle oder schwere Krankheiten sind ein Risiko, das man gern ausblendet, dem man sich gerade als Familie aber immer bewusst sein muss.

Nicht immer hat man Zeit, sich darauf vorzubereiten. Mit einer Lebensversicherung ist zumindest finanziell vorgesorgt.

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Risikovorsorge oder kapitalbildenen Lebensversicherung

Wesentlicher Kern der Lebensversicherungen ist ein finanzieller Schutz der Hinterbliebenen. Dazu zahlt der Versicherer im Ernstfall die vereinbarte Summe an die im Vertrag genannte Person aus.

Wie hoch die Versicherungssumme sein muss, hängt in erster Linie vom Bedarf ab. Im Fall einer Absicherung finanzieller Verpflichtungen – etwa durch den Hausbau – ist der Bedarf relativ einfach zu beziffern.

Ist die Lebensversicherung als finanzielles Polster gedacht, wird die Situation schwieriger. Hier ist der Einkommensausfall, die Ausgaben – aber auch Veränderungen durch den Tod des Versicherten – zu bedenken.

Gerade in Familien mit Kleinkindern muss deren Betreuung geregelt werden, was schnell zusätzlich Belastungen mit sich bringt. Empfohlen wird die Lebensversicherung:

  • Familien mit Kindern
  • Paaren mit hohen gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen
  • wirtschaftlich voneinander abhängigen Personen (z. B. Geschäftspartner)

Am Markt existieren heute zwei verschiedene Lebensversicherungstypen. Über die Risikolebensversicherung wird ausschließlich die Risikovorsorge abgedeckt. In einer kapitalbildenden Lebensversicherung steckt ein zweites Ziel: der Kapitalaufbau.

Neben dem Todesfall ist hier das Erleben eines festgelegten Alters Vertragsgegenstand. Erreicht der Versicherte diesen Zeitpunkt, zahlt der Lebensversicherer die vereinbarte Summe aus.

Das Problem: Verträge aus diesem Segment erstrecken sich meist über Jahrzehnte. Viele Verbraucher kommen mit ihren kapitalbildenden Tarifen nicht bis zum Ende der Laufzeit – und steigen vorher aus.

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Gesundheitsfragen

In ihrer Kernleistung sind viele Lebensversicherungen sich sehr ähnlich. Aber beim Beitrag oder Zusatzoptionen wie:

trennen sich schnell Spreu und Weizen voneinander. Und noch ein Detail kann später zu Überraschungen führen:
die Gesundheitsfragen.

Mit den Gesundheitsfragen prüfen die Versicherer den allgemeinen Gesundheitszustand der Antragsteller. Schließlich hängt das Schadensfallrisiko wesentlich von Vorerkrankungen ab, wie beispielsweise:

  • Diabetes
  • Asthma
  • Kreislaufbeschwerden
  • Stoffwechselerkrankungen

Die Frage nach Vorerkrankungen oder stationären Behandlungen ist in der Lebensversicherung heute Standard. Es kommt aber darauf an, wie die Fragen formuliert sind. Je klarer und eindeutiger, umso besser für den späteren Versicherungsfall.

Grundsätzlich sind in den letzten Jahren reine Risikoversicherungen ohne Prüfung des Gesundheitszustands vom Markt verschwunden. Damit bleiben Verbrauchern nur wenige Wahlmöglichkeiten – wie die Kapitallebensversicherung.
Allerdings werden so Sparen und Risikovorsorge miteinander vermischt, was oft Kritik nach sich zieht.

Zumal Tarife mit entsprechenden Rahmenbedingungen häufig höhere Prämien oder Leistungsbegrenzungen enthalten. Aus Sicht eines jungen und gesunden Antragstellers ist der klassische Risikotarif mit Gesundheitsfragen daher die oft bessere Wahl.

Zu beachten ist, dass falsche Angaben – egal, ob aus Vorsatz oder Versehen – zum Verlust des Versicherungsschutzes und einem Ausfall der Leistung im Schadensfall führen. Die Hinterbliebenen gehen letztlich leer aus.

TarifartBeitrag mit ÜberschussbeteiligungBruttobeitrag
Grundtarif14,38 Euro37,84 Euro
Premium17,54 Euro46,16 Euro

Lebensversicherung versteuern

Während der Beitragszahlungsphase kann die Prämie für den Risikoschutz eine steuermindernde Wirkung haben. Dies ist allerdings an eine Bedingung gebunden.

Da die Beiträge als Sonderausgabe nach § 10 EStG (Einkommensteuergesetz) gelten, ist ein Ansatz in der Steuererklärung nur sinnvoll, wenn die Höchstbeträge von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro noch nicht ausgeschöpft sind.

Kommt es zur Auszahlung, bleibt die Leistung der Versicherung steuerfrei. Ein Grundsatz, der aber nur für den Bereich der Einkommenssteuer gilt. Gegebenenfalls schlägt hier der Fiskus über die Erbschaftssteuer zu.

Wann ist eine Kapitalversicherung steuerfrei?

Wurde die Kapitalversicherung vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, ist diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei:

  • Die Police besitzt eine Laufzeit von mindestens einem Jahr
  • Der erste Zahlungseingang erfolgte vor dem 31. März 2005
  • Der Gesamtbetrag wird nach der Ablaufleistung gänzlich ausbezahlt
  • Der jeweilige Versicherungsanbieter hat die Police vor dem 31.12.2004 bearbeitet und ausgestellt
  • In die Police wurde mindestens 5 Jahre eingezahlt

Kommt es nicht zu einer Einmalauszahlung, sondern nach Ablaufleistung zu einer monatlichen Rentenauszahlung, muss der Versicherungsnehmer diese versteuern.

Der versteuerte Ertragsanteil hängt vom Alter ab. Je früher die Rente angetreten wird, desto höher fällt hier der Betrag aus.

Nur die Hälfte an Steuern bezahlen

Unter gewissen Voraussetzungen müssen Versicherungsnehmer ihre Police nur zu 50% versteuern. Auch hier gilt es einige Punkte zu beachten.

Diese Punkte werden vorausgesetzt:

  • Mindestlaufzeit von einem Jahr
  • Die Auszahlung erfolgt erst nach erreichen des 60.Lebensjahres
  • Mindestens 50% der Beiträge sind in den Todesfallschutz geflossen
  • Die Versicherungssumme ist mit einer Einmalzahlung abgegolten

Abgaben durch einen Wechsel klein halten

Wurde die Kapitalversicherung vor dem 31.12.2004 abgeschlossen, können Versicherungsnehmer eventuell durch einen Versicherungsnehmer-Wechsel die Abgaben an den Staat klein halten.

Das heißt, Eltern übertragen zum Beispiel ihre Police auf eines ihrer Kinder oder der Nachwuchs überschreibt die Versicherung auf ein Elternteil.

Dies lohnt sich unter anderem bei Eltern, deren Kind noch studiert oder in der Ausbildung ist, denn hier ist die Steuerlast noch gering. Hier sollte man genauer hingucken, bevor man Schritte in diese Richtung einleitet.

Garantiezins für Lebensversicherungen

Lebensversicherer arbeiten mit Deckungsrückstellungen, für die ein Höchstrechnungszins vorgesehen ist. Dieser wird vom Bundesfinanzministerium vorgeschrieben und gilt für Passiva in den Bilanzen der Versicherer, welche die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Verträgen darstellen.

Grundsätzlich ist der Höchstrechnungszins auf 60 Prozent der Durchschnittsrendite von zehnjährigen AAA-Staatsanleihen begrenzt. Für Neuabschlüsse darf der kalkuliert Zins für Sparprämien nicht oberhalb des Höchstrechnungszinses liegen.

Da das Finanzministerium über Jahre diesen Zinssatz stetig gesenkt hat, ist auch der kalkulierte Garantiezinssatz gesunken.
Beispiel: Zwischen Januar 2004 und Ende 2006 lag der Zins bei 2,75 Prozent. Seit Januar 2015 gilt ein Garantiezins von nur 1,25 Prozent.

Obwohl Versicherer immer wieder mit den Garantiezinsen für die Verträge werben, handelt es sich hierbei eher um kalkulatorische Größen. Kein Versicherungsnehmer sollte sich einzig und allein daran orientieren. Ein Grund ist, dass der Zinssatz nach Ablauf des Vertrags höher ausfallen kann – durch Überschussbeteiligungen.

Diesem eigentlich positiven Aspekt steht ein Minuspunkt gegenüber. Der garantierte Zinssatz in der Lebensversicherung gilt nicht für die gesamten eingezahlten Prämien.

Viele Verbraucher, die von genau diesem Sachverhalt ausgehen, sind später enttäuscht.

Der Grund: Garantiezinsen werden an jene Bestandteile des Beitrags angelegt, die tatsächlich ins Sparkapital fließen. Für alle anderen Prämienanteile greift dieser Zinssatz nicht.

Neben den Abzügen auf die eingezahlten Prämien müssen Inflation und Steuern berücksichtigt werden – was die Rendite weiter unter Druck setzt.

  • Nur für Guthaben nach Abzug von Abschlussprovisionen, Verwaltungsausgabe sowie Todesfallschutz gilt der Garantiezins.

Fondsgebundene Lebensversicherung

Auf den ersten Blick ähnelt die fondsgebundene Lebensversicherung der Kapitallebensversicherung. Über die Laufzeit garantiert der Versicherer die Auszahlung einer vereinbarten Leistung im Todesfall. Im Erlebensfall fließt ebenfalls eine Kapitalleistung. Die Unterschiede stecken im Detail.

Zwar beinhaltet die fondsgebundene Lebensversicherung eine Risikoabsicherung. Der Sparanteil fließt aber nicht in relativ sichere Anlageformen – sondern Fonds oder andere Finanzinstrumente. Die Versicherung übernimmt daher auch keine Garantien für die später ausgezahlte Leistung.

Im Vergleich zur klassischen Kapitallebensversicherung fehlt dem fondsgebundenen Pendant der Garantiezins.

Im Vergleich zu sicheren, aber niedrig verzinsten Sparoptionen, sind Investitionen in börsennotierte Papiere oft renditestärker. Dies gilt besonders, wenn man langfristige Anlagehorizonte verfolgt.

Tücken der Versicherung mit Fonds

Eine höhere Renditechance darf nicht den Blick auf die Risiken verstellen, welche die fondsgebundene Lebensversicherung begleiten. Der Ertrag hängt immer an der Entwicklung an den Börsen. Ein Crash kurz vor Ablauf des Vertrags kann über Jahre erwirtschaftete Gewinne zunichtemachen.

Diese negative Gewinnerwartung macht die fondsgebundene Lebensversicherung als Teil der Altersvorsorge umstritten. In den letzten Jahren haben sich verschiedene Garantiemodelle entwickelt, welche den Wertverlust aus Sicht der Versicherten auffangen sollen. Eine Versicherung kann hier mit:

  • Höchststandsgarantien
  • Überschussinvestition in Fonds
  • Garantiefonds oder
  • Hybridmodellen

arbeiten. Zudem muss jeder Anleger wissen, dass er auf die Anlagestrategie nur begrenzt Einfluss hat.

Auf der anderen Seite kann die fondsgebundene Lebensversicherung in zwei Bereichen punkten. Einerseits die bereits angesprochenen Renditechancen und auf der anderen Seite durch die steuerliche Begünstigung der kapitalbildenden Lebensversicherungsverträge im Vergleich zur Direktanlage.

Policendarlehen

Wer kurzfristig erhöhten Kapitalbedarf hat, muss im Fall einer vorhandenen Lebensversicherung diese nicht auflösen. Viel geschickter ist es, diese zu beleihen und so eine oftmals äußerst kostspielige Auflösung zu verhindern.

Diesen Vorgang nennt man ein Policendarlehen, welches mit zumindest zur Zeit niedrigen Zinsen aufwartet und so besser aus der Lage des neuen Kapitalbedarfs hilft als ein Verkauf.

Vorteile

Ein Policendarlehen in Anspruch zu nehmen, sprich: seine Lebensversicherung zu beleihen, bietet viele Vorteile gegenüber anderen Krediten. Dazu zählen:

  • deutlich bessere Konditionen
  • Verzicht auf Bonitätsprüfung
  • Verzicht auf Gehaltsnachweise

Das Guthaben, das man bei der Beleihung der Lebensversicherung erhält, entstammt quasi aus dem eigenen angesammelten Vermögen. Es ist auch nicht zwingend notwendig, dass es zurückgezahlt wird. Vielmehr ist es möglich, die beliehene Summe mit der ausstehenden Restsumme zu verrechnen.

Außerdem ist der Umstand angenehm, dass bei einer Lebensversicherung bis zu 100 % der Summe beliehen werden können. Man kann also theoretisch - zu gewissen Kosten - über das gesamte angesparte Geld verfügen. Auch dieser Umstand ist nicht so bekannt, wie er angesichts der Vielzahl an Besitzern einer Lebensversicherung sein sollte.

Optionen der Rückzahlung

Ebenso besteht aber die Option, dass man das ausgezahlte Geld wieder in die Lebensversicherung einzahlt.

Diese beiden unterschiedlichen Möglichkeiten, das Policendarlehen aufzulösen, lassen somit viel Spielraum für Handlungsmöglichkeiten, die man zu einem bestimmten Zeitpunkt vielleicht noch nicht überblicken kann.

  • Bundesweit werden jedes Jahr im Volumen von über zehn Milliarden Euro Lebensversicherungen aufgelöst. Nicht immer ist dieser Vorgang die beste Lösung, wenn auch ein Policendarlehen möglich ist. Man sollte also immer prüfen, ob man nicht besser seine Lebensversicherung beleihen kann.

Vergleich der Konditionen

Allerdings sollte man sich jederzeit bewusst sein, dass die Versicherungen, die eine Police beleihen, sich diesen Vorgang durchaus teuer entlohnen lassen.

Neuerdings ist es jedoch möglich, nicht allein bei seiner eigenen Versicherung ein Policendarlehen abzuschließen.

Nicht zuletzt deshalb lohnt sich auch hier der Vergleich der verschiedenen Anbieter enorm.

Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht absehbar ist, für welchen Zeitraum man das Policendarlehen aufrechterhalten möchte.

Auszahlung

Eine Auszahlung aus dem Vertrag ist zwar auf den ersten Blick steuerfrei, allerdings gilt dies nur für die Einkommenssteuer. Werden durch die Auszahlung etwa geltende Grenzen für den entsprechenden Steuerfreibetrag in der Erbschaftssteuer erreicht, greift der Fiskus dennoch zu.

Besonders kompliziert wird die Situation, wenn es um die Auszahlung einer Lebensversicherung geht, die dem Kapitalaufbau dient. In den letzten Jahren haben sich hier einige Dinge geändert , was dank Übergangsvorschriften nicht immer einfach zu durchschauen ist.

Beispiel: Ein Vertrag aus der Zeit vor 2005 ist steuerlich begünstigt, wenn:

  • die Leistung auf einen Schlag ausgezahlt wird
  • der Erstbeitrag bis zum 31. März 2005 geflossen ist
  • der Vertrag wenigstens zwölf Jahre zurückgelegt hat
  • über fünf Jahre Beiträge gezahlt wurden.

Unter diesen Bedingungen wäre die Auszahlung steuerfrei. Schon ein Abruf als Rente würde dem Versicherten einen Strich durch die Rechnung machen.

Noch schwieriger wird die Situation für eine Lebensversicherung, die ab 2005 zustande gekommen ist. Hier muss neben der Auszahlung als Einmalzahlung und Laufzeit von zwölf Jahren der Abruf nach Ende des 60. Lebensjahrs (62. Lebensjahr für Verträge ab 2012) erfolgen, um Steuervergünstigungen (hälftige Ertragsbesteuerung) in Anspruch nehmen zu können.

Darüber hinaus muss der Vertrag einen Todesfallschutz von 50 Prozent der Beitragssumme als Minimum umfassen.

Das Problem der vorzeitigen Auszahlung

Die Verträge rund um Lebensversicherungen laufen meist über viele Jahre. Gerade die Kapitallebensversicherung wird daher des Öfteren vorher gekündigt.

Das Problem: Wer sich den Rückkaufswert vor Ablauf der genannten Fristen auszahlen lässt, riskiert Steuervorteile – und wird damit noch mehr belastet.

Deshalb sollte man sich eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung sehr gut überlegen und sich die Zeit nehmen, einige Beispielrechnungen vorzunehmen.

Auf diese Weise lässt sich herausfinden, ob die Kündigung wirklich Vorteile birgt oder ob man Ende noch mehr bezahlen muss.

Lebensversicherung stilllegen

Wer eine Lebensversicherung gleich welcher Höhe besitzt, kann schon mal in die Situation kommen, dass er die dafür fälligen Beiträge nicht mehr leisten kann oder auch möchte.

Dafür existiert die Möglichkeit, die Lebensversicherung stilllegen zu lassen, nach § 176 VVG, dem Versicherungsvertragsgesetz.

Der Vorteil ist, dass die Lebensversicherung weiterhin existiert, während man für einen begrenzten Zeitraum keine Beiträge dafür aufbringen muss.

Bei den Nachteilen wären vor allem die folgenden Punkte zu nennen:

  • es entstehen in vielen - nicht allen - Fällen Stornogebühren, da man bestimmte Beiträge ja nicht leistet
  • weitere Leistungen im Sinne von Zusatzversicherungen können nach dem Stilllegen entfallen
  • im Todesfall eines Versicherungsnehmers ist auch die dann zu erhaltende Leistung geringer als im Vertrag vereinbart
  • die Leistung nach Vertragsablauf ist natürlich niedriger als im Vertrag vereinbart, da nur ein geringerer Beitrag geleistet wurde als zunächst vereinbart

Wiederaufnahme ist möglich und sinnvoll

Haben sich die Bedingungen für das Stilllegen wieder geändert, ist auch eine Wiederaufnahme der Beitragszahlungen sinnvoll und ebenso empfehlenswert. Darin liegt der Zweck dieser Maßnahme: seine Lebensversicherung weiterhin zu behalten, nicht zuletzt wegen der oft vorhandenen Zusatzversicherungen, aber auch wegen der Versicherung an sich.

Besondere steuerliche Aspekte

Es gilt allerdings auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Demnach darf die Stilllegung für Verträge, die bis 2005 abgeschlossen wurden, maximal zwei Jahre betragen.

Für alle Lebensversicherungen, die seitdem abgeschlossen wurden, beträgt die Maximalpause drei Jahre.

Eine Freistellung von Beiträgen ist nur dann möglich, wenn ein Mindestbetrag schon aufgebaut wurde. Dieser unterscheidet sich je nach den konkreten Konditionen beim jeweiligen Versicherer. Ist dieses Mindestguthaben nicht erreicht, bleibt nur die Auflösung der Lebensversicherung.

Der Nachteil der Stilllegung ist nämlich, dass die Verwaltungsgebühren für die Existenz der Lebensversicherung weiterhin anfallen, natürlich bezahlt werden müssen und so zu fortlaufenden Kosten führen.

  • Eine Alternative zur Stilllegung ist übrigens schlicht der Verkauf einer solchen Police. Das sollte man bei dem Wunsch nach Stilllegung ebenfalls bei seinen Überlegungen berücksichtigen.

Lebensversicherung kündigen

Gründe für die Kündigung der Risikovorsorge gibt es viele. Vielleicht ist man auf den Schutz nicht mehr angewiesen – etwa nach einer Trennung, oder man hat ein besseres Angebot gefunden.

Im Prinzip ist das Kündigen der Lebensversicherung recht einfach. Bei Jahresbeiträgen kann in der Regel zum Ende des Versicherungsjahres mit der vorgeschriebenen Kündigungsfrist der Vertrag aufgelöst werden.

Hat man eine monatliche Zahlungsweise gewährt, ist mitunter sogar die monatliche Kündigung mit vierwöchiger Kündigungsfrist möglich. Der Ablauf einer Kündigung ist relativ unkompliziert.

Das Kündigungsschreiben formulieren, die Bestätigung der Kündigung verlangen sowie die Einzugsermächtigung widerrufen – und alles per Einschreiben mit Rückschein verschicken.

Schwieriger wird die Situation, wenn es sich nicht um die klassische Risikolebensversicherung, sondern Verträge zur Darlehensabsicherung oder zum Kapitalaufbau handelt.

Bei der Lebensversicherung als Kapitalanlage ist das Kündigen – also der Rückkauf – meist eine Alternative, die zu Verlusten führt. In diesem Fall zahlt sich die Suche nach Alternativen, wie dem Verkauf der Police, aus.

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Kündigungsschreiben Lebensversicherung

Rückkaufswert

Deutsche Sparer halten nach wie vor an der Kapitallebensversicherung fest. Dabei wird nur ein Bruchteil der Verträge bis zum Ende durchgehalten. Das Problem: Die Verträge aus der Lebensversicherung erstrecken sich über Zeiträume, die kein Versicherter überblicken kann.

Die Kündigung wird hier als Rückkauf bezeichnet. Der Versicherer erwirbt vom Versicherten dessen Rechte am Vertrag – und zahlt einen Rückkaufswert.

Im Zusammenhang mit der Lebensversicherung hat sich in den letzten Jahren einiges getan – auch beim Thema Rückkaufswert. Beispielsweise hat der Gesetzgeber über die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes in § 169 VVG die Zahlung eines Mindestrückkaufswerts vorgesehen.

Aber: Ist es soweit, sind viele Verbraucher enttäuscht, sie haben mit höheren Summen gerechnet. Das Problem am Rückkaufswert einer Lebensversicherung berührt verschiedene Aspekte, wie:

  • Abschlusskosten
  • Überschussbeteiligungen
  • Risikoprämienanteil usw.

Details zum Rückkaufswert

Grundsätzlich werden die Prämien in der Kapitallebensversicherung geteilt. Ein Teil fließt ins Sparguthaben, der Rest wird für den Risikoschutz verwendet. Und genau hier droht das erste große Minus.

Gleichzeitig fallen für eine Lebensversicherung Verwaltungs- und Abschlusskosten an. Diese werden aber nicht über die gesamte Laufzeit verteilt. Im Zuge des Zillmerverfahren erfolgt ein Abzug in den ersten Jahren.

Das Ergebnis: Für den Rückkaufswert steht nur begrenzt Kapital zur Verfügung. Und nicht zuletzt gibt der Versicherte durch die Kündigung bzw. den Rückkauf seiner Lebensversicherung Rechte an den Schlussüberschussbeteiligungen auf.

Gibt es Alternativen?

Im Rahmen des Vertragsendes einer Lebensversicherung ist die Erkenntnis bitter, dass man aufs falsche Pferd gesetzt hat. Einerseits ist der Rückkauf oft nur bei höheren zurückgelegten Laufzeiten interessant.

Andererseits kann es durch die Tatsache teuer werden, dass das Finanzamt in Form der Abgeltungssteuer mit ins Boot springt (etwa wenn der Vertrag nicht mindestens zwölf Jahre gehalten wird).

Daher kann eine Option darin bestehen, den Vertrag beitragsfrei zu stellen und einfach das Erreichen der Laufzeit abzuwarten.

Auf der anderen Seite hat sich ein Zweitmarkt für Kapitallebensversicherungen entwickelt, der im Vergleich zum Rückkauf einen finanziellen Vorteil verspricht.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz § 10 (EStG)
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) § 168 Kündigung des Versicherungsnehmers (VVG)
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) § 169 Rückkaufswert (VVG)

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