Rechtliche Bestimmungen zur Nachlassinsolvenz

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Laut § 1967 BGB ist der gesetzlich festgeschriebe oder durch ein Testament benannte Erbe zunächst dazu angehalten, eine verstorbene Person zu beerben. Nicht in jedem Fall fällt das Erbe dabei positiv für den Erben aus. Hat der Verstorbene Schulden, so muss der Erbe für diese aufkommen und für die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten uneingeschränkt haften.

Die möglichen Alternativen bestehen darin, das Erbe entweder ganz auszuschlagen oder die Nachlassinsolvenz in die Wege zu leiten. Der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, sich für eine Option zu entscheiden.

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Was ist eine Nachlassinsolvenz und wie läuft das Verfahren ab?

Im Gegensatz zu den "normalen" Insolvenzverfahren handelt es sich bei einem Verfahren zur Nachlassinsolvenz lediglich um den Nachlass für die Nachlassgläubiger (§ 325 InsO). Der erste Schritt für eine Nachlassinsolvenz ist der dazugehörige Antrag. Dieser kann der Erbe selbst, aber auch ein Nachlassverwalter, der Testamentvollstrecker oder ein anderer Nachlasspfleger stellen.

  • Die Zuständikeit für das Nachlassinsolvenzverfahren obliegt nicht dem Nachlassgericht, sondern dem Insolvenzgericht. Das zuständige Gericht richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

Voraussetzungen für die Nachlassinsolvenz

Eine Nachlassinsolvenz kommt dann in Frage, wenn:

  • Der Nachlass zahlungsunfähig ist
  • Der Nachlass des Verstorbenen aus Schulden besteht
  • Eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt
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Welche Aufgaben hat der Nachlassverwalter bei einer Nachlassinsolvenz?

Sobald das Insolvenzgericht den Antrag der Nachlassinsolvenz erhält, zieht es einen Insolvenzverwalter hinzu. Dieser ist verpflichtet, das vollständige Vermögen des Nachlasses zu erfassen und zu verwalten. Sollte er auf Werte und Gegenstände stoßen, die nicht zu den Besitztümern des Verstorbenen zählen, muss er deren rechtmäßige Eigentümer ausmachen und den Besitz zurückgeben (§ 47 InsO).

Der Verwalter trennt die "Ist"-Masse von der "Soll"-Masse - und somit das eigenen private Vermögen des Erben vom Nachlass des Verstorbenen. Weiterhin ist der Insolvenzverwalter laut §§ 129 ff. InsO. dazu befugt, etwaige rechtliche Geschäfte des Erben, die nach dem Erbfall stattgefunden haben, anzufechten - beispielsweise die Weiterschenkung von Nachlasswerten. Personen, die Forderungen gegen den Nachlass haben, müssen diese dann laut § 174 InsO dem zuständigen Insolvenzgericht in Form einer Insolvenztabelle mitteilen.

Wann endet das Verfahren bei der Nachlassinsolvenz?

Indem der Insolvenzverwalter die Geldmittel aus dem Nachlass an die Gläubiger verteilt, endet das Nachlassinsolvenzverfahren. Ist keine Insolvenzmasse vorhanden, um die Kosten zu decken, so endet das Verfahren ebenfalls. Zudem ist der Erbe selbst befugt, das Verfahren einzustellen, sofern er die Zustimmung der Gläubiger erhält (§ 213 InsO). Die entgültige Aufhebung des Verfahrens bestätigt schließlich das Insolvenzgericht.

Diese Folgen hat die Nachlassinsolvenz

Vor dem Nachlassinsolvenzverfahren

Der Erbe haftet mit seinem Eigenvermögen für den Nachlass des Verstorbenen.

Nach dem Nachlassinsolvenzverfahren

Der Nachlass ist von dem privaten Vermögen des Erben getrennt. Nur noch der Nachlass selbst haftet für Verbindlichkeiten.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens »

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