Das Nachlassverzeichnis

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Ein Nachlassverzeichnis ist ein Dokument, das die Hinterlassenschaften, Werte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen detailliert auflistet. Ein solches Verzeichnis ist meist dann notwendig, wenn mehrere Erben einen Nachlass erhalten und diese um den Pflichtteil streiten. Dabei sind zwei verschiedene Arten von Nachlassverzeichnissen zu unterscheiden.

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Persönliches und notarielles Nachlassverzeichnis

Laut § 2303 Absatz 1 BGB ist ein Pflichtteilberechtigter in der Lage, seine Ansprüche gegenüber dem Erbenden in Form seines gesetzlichen Erbanteils geltend zu machen. Hierbei ist der Erbe dann verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, das das Erbe genau beziffert. Grundsätzlich lassen sich zwei Arten von Nachlassverzeichnissen voneinander unterscheiden:

Ein persönliches Nachlassverzeichnis erstellt der betreffende Erbe ohne behördliche Hilfe selbst. Hier besteht allerdings die Gefahr, dass er sich mit der aktuellen Rechtslage nicht auskennt und das Verzeichnis unvollständig oder nicht korrekt gelistet ist.

Ein notarielles Verzeichnis obliegt hingegen den Händen eines Notars. Das öffentliche Dokument wird von dem betreffenden Notar verwaltet, wobei auch hier der Erbe das letzte Wort behält und sich eidesstaatlich versichert. Die Kosten für solch ein öffentliches Verzeichnis trägt der Nachlass selbst (§2314 Abs. 2 BGB).

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Welche Angaben sollen im Nachlassverzeichnis stehen?

Das Verzeichnis macht detaillierte Angaben zu den vorhandenen Vermögens- und Sachwerten des Verstorbenen. Dies umfasst sowohl die Aktiva ( Forderungen) als auch die Verbindlichkeiten (Passiva). Ein einheitliches Muster für den Nachlass gibt es nicht. Aus dem Dokument sollte jedoch klar und übersichtlich hervorgehen, welche Werte und Vermögen der Verschiedene hinterlässt. Einige Institutionen bieten im Internet jedoch Mustervorlagen an, auf deren Grundlage sich ein solches Verzeichnis erstellen lässt.

Das Schriftstück kann wie folgt aufgebaut sein:

Teil A: PersonalangabenPersönliche Angaben zum Erblasser (Familienstand, Kinder etc.)
Teil B: Nachlass am TodestagBargeld und Guthaben
Sparverträge und Geldkonten
Vermögensgegenstände
Nicht-materielle Vermögenswerte
Recht/ Ansprüche aus anfallenden Erbfällen
Summe der NachlasswerteVerbindlichkeiten (z.B. Kosten für die Beisetzung etc.)
ErgänzungsblattAufzählung von Forderungen, Wertpapieren und ähnlichem
Tätigkeitsangaben (Bei Selbstständigkeit Beteiligungen, Auftragsbestände etc.)
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Ist es Pflicht, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen?

Das Verzeichnis ist nur auf Verlangen von erbenden Personen anzufertigen. Oftmals ist dies der Fall, wenn ein Erbstreit vorliegt und enterbte Personen den Pflichtteil einfordern. Sie berufen sich dann auf das Verzeichnis als schriftliche Grundlage für die Vermögenswerte.

  • Ein solches Verzeichnis kann auch ein wertvolles Dokument für Alleinerben sein, da es einen detaillierten Überblick zu den Hinterlassenschaften liefert und - im Schuldenfall - darüber Aufschluss gibt, ob es sich lohnt, das Erbe anzunehmen.

Einzelnachweise & Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2215 Nachlassverzeichnis »

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