Alle gemeldeten Personen werden von der Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Dippoldiswalde betreut, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Gerichtsbezirk wohnhaft waren. Diese Personen können ihr von Hand geschriebenes Testament beim Nachlassgericht Dippoldiswalde in Verwahrung geben. Am Nachlassgericht Dippoldiswalde können Angehörige darüber hinaus einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, werden nicht alle vom Amtsgericht Dippoldiswalde verwaltet. Für eine Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann das Nachlassgericht am Wohnort der Person, die die Erklärung einreicht, aufgesucht werden.
Unterlagen, die dafür notwendig sind, werden dann von dort an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet, nachdem sie beglaubigt wurden.
Nachlassgericht Dippoldiswalde - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Dippoldiswalde
Kirchplatz 8
1744 Dippoldiswalde
Postfach 1420
01741 Dippoldiswalde
Tel.-Nr.: 03504 6213-0
Fax-Nummer: 03504 6213-96
Internetseite: www.justiz.sachsen.de/agdw
Nachlassgericht Dippoldiswalde - die Aufgaben im Überblick
Die auf die Erben zukommenden Aufgaben verbunden mit einer Erbschaft, werden fast ausnahmslos vom Nachlassgericht Dippoldiswalde betreut. Kosten, die dabei anfallen, müssen von den Erben getragen werden.
Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Dippoldiswalde als Amtsgericht Dippoldiswalde auf einen Blick:
- Ausstellung von Erbscheinen
- Testamentsvollstreckung
- Verfügungsverwahrung (im Todesfall)
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
- Erbenermittlung
- Verfügungseröffnung im Todesfall
- Sichern von allen Dingen, die zum Nachlass gehören
- Nachlassverwaltung
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Amtsgericht Dippoldiswalde - weitere Aufgabenbereiche
Das Amtsgericht regelt nicht nur den Nachlass im Todesfall, sondern ist ebenfalls zuständig für den elektronischen Rechtsverkehr in folgenden Bereichen:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Strafverfahren
- Familiensachen
- Grundbuchverfahren
Häufig gestellte Fragen zum Nachlassgericht Dippoldiswalde
Wenn das Erbe ausgeschlagen werden soll, kann das gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Nachlassgericht im Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts der erklärenden Person vorgenommen werden.
Eine Weiterleitung erfolgt nach Beglaubigung der Dokumente, damit ein gesondertes Erscheinen mit erforderlichen Dokumenten durch den Erben nicht mehr nötig ist.
In diesem Falle wird immer das Amtsgericht in Berlin Schöneberg für die Verwaltung des Falls zuständig.
Ein Erbschein wird nur dann erforderlich und auch ausgestellt, insofern ein gültiger Antrag auf diesen Schein eingereicht wurde. Der Antrag zur Erteilung eines Erbscheins kann je nach den jeweiligen Rahmenbedingungen einer Erbschaft vom Alleinerben sowie den möglichen Mit-, Nach- oder Ersatzerben gestellt werden. Auch ein Testamentsvollstrecker ist dazu berechtigt, einen Erbscheinantrag vorzubringen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
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