Personen, die zum Todeszeitpunkt im Einzugsgebiet des Amtsgerichts Hamburg-Altona lebten, werden von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Hamburg-Altona verwaltet. Diese Personen können ihr privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht Hamburg-Altona in Verwahrung geben. Die Angehörigen des Verstorbenen können hier die Ausstellung eines Erbscheins beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, werden nicht alle vom Nachlassgericht Hamburg-Altona verwaltet. Für die Ausschlagung der Erbschaft zum Beispiel, kann das Nachlassgericht im Einzugsgebiet der Person, die die Erklärung einreicht, zuständig sein.
Die notwendigen Unterlagen werden von dort vom jeweiligen zuständigen Sachbearbeiter in öffentlich beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Hamburg-Altona - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Hamburg-Altona
Max-Brauer-Allee 89
22765 Hamburg
Postfach 50 01 22
22701 Hamburg
Tel.-Nr.: 040 115
Fax: 040 4279-83264
Internetseite: www.justiz.hamburg.de/ag-altona/
Welche Verantwortungsbereiche hat das Nachlassgericht Hamburg-Altona?
Die Erfüllung einer Vielzahl von in der Regel gebührenpflichtigen Aufgaben obliegt der Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Hamburg-Altona
Zu den Aufgaben zählen:
- Verfügungsverwahrung (im Todesfall)
- Ermitteln der Erben
- Nachlasssicherung
- Erbscheinausstellung
- Eröffnen von Verfügungen
- Vollstreckung des Testaments
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Verwaltung des Nachlasses
Jetzt kostenlos Informieren.
Amtsgericht Hamburg-Altona - weitere Aufgabenbereiche
Das Amtsgericht regelt nicht nur den Nachlass im Todesfall, es betreut auch andere Verfahren, in denen Rechtsverkehr stattfindet:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Mahnverfahren
Nachlassgericht Hamburg-Altona - Fragen und Antworten
Laut § 344 Abs. 7 FamFG kann eine Erbausschlagung auch am Wohnort der Person durchgeführt werden, die das Erbe ausschlagen möchte.
Die beglaubigten Dokumente werden an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, sodass ein gesondertes Erscheinen mit erforderlichen Dokumenten durch den Erben nicht mehr nötig ist.
Ein Nachlassgericht ist dann für diesen Fall zuständig: Das Amtsgericht in Berlin Schöneberg.
Ein Erbschein wird nur dann erforderlich und auch ausgestellt, insofern ein gültiger Antrag auf diesen Schein eingereicht wurde. Je nach Erbfall ist es unterschiedlich, wer den Antrag auf einen Erbschein stellen kann. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.