Alle gemeldeten Personen werden von der Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Neuburg a. d. Donau betreut, die zum Todeszeitpunkt im Gerichtsbezirk wohnhaft waren. Das Nachlassgericht Neuburg a. d. Donau nimmt Nachlassschreiben der Bürger in Verwahrung. Erben können am Nachlassgericht Neuburg a. d. Donau außerdem einen Antrag zur Ausfertigung eines Erbscheins einreichen.
Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, werden nicht alle vom Amtsgericht Neuburg a. d. Donau verwaltet. So kann die Erbausschlagung zum Beispiel auch am Nachlassgericht vorgenommen werden, in dem Bezirk, in dem die betroffene Person gemeldet ist.
Die notwendigen Unterlagen werden von dort vom zuständigen Sachbearbeiter in öffentlich beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Neuburg a. d. Donau - Anschrift
Amtsgericht Neuburg
Ottheinrichplatz A 1
86633 Neuburg a. d. Donau
Postfach 11 69
86616 Neuburg a. d. Donau
Tel.: 08431 588-0
Fax-Nummer: 09621 96241-1104
Internetseite: www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/neuburg-an-der-donau/
Nachlassgericht Neuburg a. d. Donau - die Aufgaben im Überblick
Zum großen Teil sind die diversen Aufgaben des Nachlassgerichts Neuburg a. d. Donau gebührenpflichtig.
Zu den Aufgaben gehören:
- Verfügungen im Todesfall
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Eröffnung von Verfügungen im Falle des Todes
- Sicherung des Nachlasses
- Testamentsvollstreckung
- Verwalten des Erbes
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Neuburg a. d. Donau außerdem?
Auch andere Aufgabengebiete werden von dem zuständigen Amtsgericht Neuburg a. d. Donau verwaltet und betreut Der elektronische Rechtsverkehr wird noch für folgende andere Verfahren durch das Amtsgericht abgedeckt:
- Strafverfahren
- Zivilverfahren
- Familiensachen
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchverfahren
Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Neuburg a. d. Donau
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass die nötigen Dokumente auch vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet werden können. Das persönliche Erscheinen ist also nicht notwendig.
Die beglaubigten Dokumente werden an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, sodass ein gesondertes Erscheinen mit erforderlichen Dokumenten durch den Erben nicht mehr nötig ist.
Kann das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden, ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg der zuständig.
Ein Erbschein wird nur dann erforderlich und auch ausgestellt, wenn ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Der Antrag zur Erteilung eines Erbscheins kann je nach den jeweiligen Rahmenbedingungen einer Erbschaft vom Alleinerben sowie den möglichen Mit-, Nach- oder Ersatzerben gestellt werden. Der Antrag auf einen Erbschein kann auch vom Testamentsvollstrecker erfolgen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
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