Die Abteilung Nachlass des Amtsgerichtes Osterholz-Scharmbeck ist für alle Bürger zuständig, die vor ihrem Tod zuletzt im Bezirk des Gerichtes wohnten. Das Nachlassgericht Osterholz-Scharmbeck nimmt Nachlassschreiben von Personen in Verwahrung. Am Nachlassgericht Osterholz-Scharmbeck können Angehörige darüber hinaus einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht alle Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, betreut das Nachlassgericht Osterholz-Scharmbeck. Für eine Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann das Nachlassgericht am Wohnort der Person, die die Erklärung einreicht, aufgesucht werden.
Das für den Erben örtlich zuständige Nachlassgericht ist dazu angehalten, die benötigten, beglaubigten Dokumente an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weiterzugeben.
Nachlassgericht Osterholz-Scharmbeck - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck
Klosterplatz 1
27711 Osterholz-Scharmbeck
Tel.: 04791 305 500
Fax: 04791 305 400
Internetseite: www.amtsgericht-osterholz-scharmbeck.niedersachsen.de
Welche Verantwortungen hat das Nachlassgericht Osterholz-Scharmbeck?
Für fast alle Aufgaben, die im Zuge einer Erbschaft für die Erben bzw. den Erblasser anfallen, ist das Nachlassgericht Osterholz-Scharmbeck zuständig. Die Erben tragen in der Regel auch die dafür anfallenden Kosten.
Fälle, die im Nachlassgericht Osterholz-Scharmbeck behandelt werden, sind zum Beispiel:
- Verfügungseröffnung im Todesfall
- Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Verfügungen im Todesfall
- Erteilung von Erbscheinen
- Verwaltung des Nachlasses
- Sicherung des Nachlasses
- Erbenermittlung
- Testamentsvollstreckung
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Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck - weitere Aufgabenbereiche
Das Amtsgericht betreut nicht nur Fälle des Nachlasses für Erben und Erblasser, sondern kümmert sich auch um die rechtlichen Angelegenheiten folgender Bereiche:
- Zivilverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Strafverfahren
Fragen und Antworten zum Nachlassgericht Osterholz-Scharmbeck
Angelegenheiten des Nachlasses, die das Ausschlagen des Erbes betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Wohnort der erklärenden Person in dem dafür zuständigen Nachlassgericht durchgeführt werden.
Alle erforderlichen Unterlagen werden vom Amtsgericht beglaubigt und an das Nachlassgericht des Erblassers übermittelt. Es muss dann keine umständliche Anreise durch den Erben erfolgen.
In diesem Fall ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg zuständig.
Nur nach Einreichen eines entsprechenden Antrags auf einen Erbschein, kann ein Erbschein vom Amtsgericht ausgestellt werden. Den Antrag können die Alleinerben aber auch mögliche Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments stellen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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