Für alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichtes Schwarzenbek wohnhaft waren, gilt, dass Sie von der Nachlassabteilung des Amtsgericht Schwarzenbek betreut werden. Das Nachlassgericht Schwarzenbek nimmt Nachlassschreiben der Bürger in Verwahrung. Zum Nachlass Berechtigte können am Nachlassgericht Schwarzenbek außerdem einen Antrag zur Ausfertigung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
In einigen besonderen Einzelfällen liegt die jeweilige Zuständigkeit nicht beim Amtsgericht Schwarzenbek. Für eine Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann auch das Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt der erklärenden Person aufgesucht werden.
Die Übermittlung der für eine Erbausschlagung erforderlichen beglaubigten Dokumente ist gesetzlich geregelt und wird vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers vorgenommen.
Nachlassgericht Schwarzenbek - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
Tel.: 04151 802-0
Fax-Nummer: 04151 802299
Homepage: www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGSchwarzenbek/AGSchwarzenbek
Welche Verantwortungen hat das Nachlassgericht Schwarzenbek?
Die auf die Erben zukommenden Aufgaben verbunden mit einer Erbschaft, werden fast ausnahmslos vom Nachlassgericht Schwarzenbek betreut. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.
Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Schwarzenbek auf einen Blick:
- Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Erbenermittlung
- Sichern von allen Dingen, die zum Nachlass gehören
- Testamentsvollstreckung
- Verwaltung des Nachlasses
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Amtsgericht Schwarzenbek - weitere Aufgabenfelder im Überblick
Im Amtsgericht Schwarzenbek werden nicht nur Fälle, die den Nachlass betreffen, verwaltet.Folgende Verfahren werden rechtlichen ebenfalls vom Amtsgericht verwaltet:
- Familiensachen
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
- Grundbuchverfahren
- Strafverfahren
Nachlassgericht Schwarzenbek - Fragen und Antworten
Laut § 344 Abs. 7 FamFG werden die erforderlichen beglaubigten Dokumente auch von der Nachlassabteilung des Amtsgericht der ausschlagenden Person an das zuständige Amtsgericht des Erblassers weitergeleitet.
Die Nachlassabteilung des Amtsgerichts im Bezirk des Erben kümmert sich um die Beglaubigung und Weiterleitung der erforderlichen Dokumente. Der Erbe muss somit nicht persönlich beim Amtsgericht des Erblassers erscheinen.
Ein Nachlassgericht ist dann für diesen Fall zuständig: Das Amtsgericht in Berlin Schöneberg.
Nur wenn ein gültiger Antrag auf einen Erbschein eingereicht wurde, kann ein Erbschein vom Amtsgericht ausgestellt werden. Die Erstellung eines Antrags liegt nicht nur bei einer Person des Nachlassverfahrens. Die alleinigen Erben, die Miterben, die Nacherben oder auch andere Personen sind dazu berechtigt. Die Berechtigung für solche einen Antrag auf einen Erbschein kann auch vom Vollstrecker des Testaments erfolgen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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