Nachlassgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Für alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) wohnhaft waren, gilt, dass sie der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) in diesem Gebiet unterstellt sind. Wenn Personen über ein handgeschriebenes Testament verfügen, können sie das Nachlassgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) aufsuchen. Erben können am Nachlassgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) zudem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Anschrift
  2. Aufgaben
  3. Fragen

Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, werden nicht alle vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) verwaltet. Für die Ausschlagung der Erbschaft zum Beispiel, kann das Nachlassgericht am Wohnort der entsprechenden Person, die die Erklärung einreicht, aufgesucht werden.

Die Weitergabe der erforderlichen Dokumente an das Nachlassgericht des Erblassers für verschiedene Erklärungen ist für das Nachlassgericht des Erben obligatorisch.

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Nachlassgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) - Anschrift und Servicenummern

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht)
Hallesches Ufer 62
10963 Berlin

Tel.: 030 90175-0
Fax-Nummer: 030 90175-711
Internetseite: www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-tempelhof-kreuzberg

Nachlassgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) - die Aufgaben in der Übersicht

Die auf die Erben zukommenden Aufgaben verbunden mit einer Erbschaft, werden fast ausnahmslos vom Nachlassgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) betreut. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.

Einige Aufgaben des Nachlassgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) als Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) auf einen Blick:

  • Eröffnung von Verfügungen im Todesfall
  • Nachlassverwaltung
  • Testamentsvollstreckung
  • Verfügungen im Todesfall
  • Testamentsvollstreckerzeugnisse
  • Erbenermittlung
  • Ausstellung von Erbscheinen
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Weitere Aufgaben des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht)

Beim elektronisch abgewickelten Rechtsverkehr ist das Amtsgericht auch für folgende Aufgaben zuständig:

  • Strafverfahren
  • Familiensachen
  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren

Nachlassgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) - Fragen und Antworten

Ist ein persönliches Erscheinen am Nachlassgericht Tempelhof-Kreuzberg für die Ausschlagung einer Erbschaft erforderlich, wenn Erblasser und Erbe nicht am selben Ort wohnen?

Angelegenheiten des Nachlasses, die das Ausschlagen des Erbes betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Wohnort der erklärenden Person in dem dafür zuständigen Nachlassgericht durchgeführt werden.

Dem Erben entstehen keine weiteren Kosten durch die Anmeldung zur Ausschlagung des Erbes am Wohnort des Erblassers. Stattdessen arbeiten die beiden Nachlassgerichte Hand in Hand und das Amtsgericht des Erben leitet alle Dokumente beglaubigt an das Amtsgericht des Verstorbenen weiter.

Welches Nachlassgericht ist zuständig, wenn das Ermitteln des örtlich zuständiges Nachlassgerichts nicht möglich gewesen ist?

Sollte dieser Fall eintreten, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.

Bei welchen Fällen erteilt das Nachlassgericht einen Erbschein?

Vom Amtsgericht wird ein Erbschein nur dann erteilt, insofern ein gültiger Antrag auf diesen Schein eingereicht wurde. Der Antrag kann von verschiedenen Beteiligten im Nachlassverfahren gestellt werden. So zum Beispiel von den Alleinerben, Miterben, Nacherben oder Ersatzerben. Der Antrag auf einen Erbschein kann auch vom Testamentsvollstrecker erfolgen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »

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