Durch Kuren und Rehamaßnahmen Steuern sparen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Kuren und Rehamaßnahmen sind nicht einfach nur Wellness oder Luxus. Im Zuge einer Heilbehandlung werden Kuren und Rehamaßnahmen meist nach einer Operation vom behandelnden Arzt verordnet.

Selbst wenn die Kranken- oder Rentenkasse die Maßnahme finanziert – Betroffene müssen einen Teil der Leistung selbst bezahlen.

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Kuren und Rehamaßnahmen als außergewöhnliche Belastung

Im deutschen Steuerrecht tauchen medizinisch notwendige Ausgaben in Form der außergewöhnlichen Belastungen auf – und zwar im Rahmen von § 33 EStG (Einkommenssteuergesetz).

Der Vorteil: Seitens des Gesetzgebers wird offengelassen, wie die außergewöhnlichen Belastungen bei den Steuern genau aussehen. Wer Kuren und Rehamaßnahmen in Anspruch nimmt und sich deren Notwendigkeit von einem Amtsarzt bescheinigen lässt, hat gute Karten.

Dessen Attest ist eine Voraussetzung, damit die Kosten der Kur vom Finanzamt für die Steuern anerkannt werden. Eine Ausnahme gilt für die Kosten: Wenn die Krankenkasse eine Kur anerkannt hat, ist das Attest nicht mehr notwendig.

Kosten für Kuren – ein Eigenanteil muss sein

Im Hinblick auf die Steuern und Kosten für die Kur kann man sich allerdings nicht ins gemachte Nest setzen. Sofern Zuschüsse – etwa von der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber – fließen, sind diese abzuziehen. Aber selbst wenn man alles aus Eigenmitteln finanziert, erkennt das Finanzamt nicht alle Kosten an.

  • In § 33 EStG ist eine Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen bei den Steuern nur vorgesehen, sofern zumutbare Belastungsgrenzen überschritten werden. Letztere richten sich nach der Haushaltsgröße und dem Einkommen.

Ein Single mit bis zu 51.130 Euro Einkommen muss Kosten bis sechs Prozent des Einkommens selbst finanzieren. Auf der anderen Seite hat eine Familie mit zwei Kindern mehr Glück, hier liegt die Grenze der zumutbaren Belastung bei drei Prozent.

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Steuern: Welche Kosten sind abzugsfähig?

Stellt sich noch die Frage, welche Kosten überhaupt über die Steuererklärung geltend gemacht werden können. Dazu gehören unter anderem:

  • ärztliche Behandlungskosten
  • Arzneimittel
  • Heilmittel
  • Fahrtkosten
  • Unterbringung
  • Heilbehandlungen usw.

Aber: Teilweise können Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Kur entstehen, nur anteilig auf den Fiskus abgewälzt werden – etwa wenn sich eine Haushaltsersparnis ergibt.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Außergewöhnliche Belastungen, § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) »

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