Pauschalsteuer - Wie hoch ist diese Steuer?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Bei der Besteuerung von Minijobs muss zwischen drei möglichen Arten differenziert werden:

  1. Der Minijob wird pauschal mit zwei Prozent besteuert, sofern der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge abführt.
  2. Bei kurzfristigen Minijobs kann pauschal mit 25 Prozent oder individuell besteuert werden.
  3. Minijobs, die bei der Krankenkasse und nicht bei der Minijob-Zentrale gemeldet sind, werden pauschal mit 20 Prozent besteuert.

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Wann gilt die einheitliche Pauschalsteuer von zwei Prozent?

Die einheitliche Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent enthält:

  • Arbeitgeber können sich nur für die einheitliche Pauschalsteuer entscheiden, sofern sie Rentenversicherungsbeiträge für den Minijob leisten. Dies gilt auch, wenn der Minijobber keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge zahlt.

Wer bezahlt die Pauschalsteuer?

Normalerweise erfolgt die Zahlung der pauschalen Steuer durch den Arbeitgeber. Dieser kann die Steuern per Lastschriftverfahren oder per Überweisung begleichen. Dabei werden die Pauschalsteuern monatlich gemeinsam mit den weiteren Abgaben an die Minijob-Zentrale abgeführt.

Der Arbeitgeber ist zwar der Steuerschuldner und muss dementsprechend die Steuern an die Minijob-Zentrale zahlen, hat jedoch die Möglichkeit, die Pauschalsteuer von dem Lohn des Minijobbers abzuziehen. Dies ist möglich, sofern der Arbeitgeber mit dem Minijobber ein Bruttogehalt ausgehandelt hat.

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Die Besteuerung von kurzfristigen Minijobs

Bei kurzfristigen Minijobs können Arbeitgeber ebenfalls zwischen zwei Besteuerungsarten auswählen: Einerseits ist es möglich, die Steuern individuell nach der Steuerklasse des jeweiligen Minijobbers zu bezahlen.

Andererseits kann eine pauschale Steuer bezahlt werden. Diese beträgt 25 Prozent und stellt eine pauschale Lohnsteuer dar. Dementsprechend enthält sie weder die Kirchensteuer noch den Solidaritätszuschlag. Dabei kann die Besteuerung nur unter bestimmten Voraussetzungen über die pauschale Lohnsteuer erfolgen.
Zu den Anforderungen gehören beispielsweise:

  • Durchschnittlicher Maximalverdienst von 72 Euro pro Arbeitstag
  • Durchschnittlicher Stundenlohn von maximal zwölf Euro
  • Keine Beschäftigung für mehr als 18 zusammenhängende Tage
  • Der Minijobber arbeitet nur gelegentlich und nicht immer wiederkehrend

Bei der Krankenkasse gemeldete Minijobs

Sofern 520 Euro Minijobs bei der Krankenkasse und nicht bei der Minijob-Zentrale gemeldet sind, ist es möglich, diese Tätigkeiten mit der pauschalen Lohnsteuer in der Höhe von 20 Prozent zu versteuern.

Diese Pauschalsteuer muss der Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt bezahlen. Dabei enthält diese pauschale Steuer nur die Lohnsteuer und nicht die Kirchensteuer oder den Solidaritätszuschlag.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Besteuerung von Minijobs im Gewerbe »
  2. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Besteuerung kurzfristiger Minijobs im Gewerbe »

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