Steuervorauszahlung als Abschlagszahlung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Steuervorauszahlungen sind Abschlagszahlungen.

Sie werden schon im laufenden Jahr an das Finanzamt gezahlt und richten sich nach der voraussichtlichen Steuerschuld.

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Absichten der Steuervorauszahlung

Es gibt zwei Absichten für eine Steuervorauszahlung:

  • Verhinderung hoher Nachzahlungen
  • Sicherstellung des regelmäßigen Geldflusses in den Staatshaushalt.

In aller Regel richtet sich die Steuervorauszahlung nach dem letzten Veranlagungsergebnis. Im Falle einer Neugründung eines Unternehmens wird der Steuerpflichtige anhand der erwarteten Einnahmen geschätzt.

Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erhält der Steuerpflichtige einen Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt. Dabei kann die festgesetzte Höhe der Vorauszahlungen jederzeit durch einen entsprechenden Antrag verändert werden.

Dies kann beispielsweise passieren, wenn sich das Einkommen des Steuerpflichtigen ändert und sich daraus eine niedrigere oder höhere Steuerschuld ergibt. Die Differenz zwischen der tatsächlichen Steuerschuld und der Steuervorauszahlung wird mit der jährlichen Steuererklärung ermittelt.

  • Ist die geleistete Vorauszahlung höher als die Steuerschuld, erhält der Steuerpflichtige den Differenzbetrag zurück. Hat er allerdings zu wenige Vorauszahlungen geleistet, muss er die Differenz innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids ausgleichen.
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Steuerarten für die Steuervorauszahlung

SteuerartenFälligkeitHöheFestsetzung
Einkommensteueram 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezemberergibt sich aus der Jahressteuer der letzten Veranlagung (nicht berücksichtigt werden zum Beispiel Unterhaltszahlungen, Ausbildungskosten, Altersvorsorgebeträge, Negativeinkünfte)Festsetzung nur dann, wenn sie pro Zahlung höher als 100 Euro und im gesamten Jahr höher als 400 Euro liegen
Quellensteuernmonatlich bis jährlichein Dritter berechnet die Steuern, behält sie ein und führt sie als Vorauszahlungen für den Steuerpflichtigen abLohnsteuer wird durch den Arbeitgeber festgesetzt, Kapitalertragssteuer-Festsetzung durch Kreditinstitut, Körperschaftssteuer (wie bei der Einkommenssteuer)
Gewerbesteueram 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. NovemberHöhe der Vorauszahlungen beträgt ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung)Vorauszahlung wird durch die zuständige Gemeinde in einem Bescheid festgesetzt
Umsatzsteuermonatliche oder vierteljährliche VorauszahlungenHöhe der Umsatzsteuer muss vom Steuerpflichtigen selbst berechnet werdeneine Umsatzsteuervoranmeldung vom Steuerpflichtigen muss erstellt werden und der Umsatz muss selbst errechnet und festgesetzt werden

Einspruch gegen den Bescheid der Steuervorauszahlung

Der Steuerzahler hat die Möglichkeit, schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang Einspruch gegen den Steuervorauszahlungsbescheid des Finanzamtes einzulegen. Eine aufschiebende Wirkung hat ein Einspruch nicht. Die Vorauszahlungen müssen trotzdem weiter erfolgen. Das Finanzamt prüft dann die Steuerveranlagung erneut. Entweder wird der ursprüngliche Bescheid vom Finanzamt daraufhin abgeändert oder der Einspruch wird zurückgewiesen.

Der Steuerzahler hat nach einer Zurückweisung des Einspruches immer noch die Möglichkeit, vor dem Finanzgericht gegen die Entscheidung des Finanzamtes zu klagen. Im Verlauf des Jahres hat der Steuerzahler aber immer die Chance, durch ein formloses Schreiben die Höhe der festgesetzten Steuervorauszahlung abändern zu lassen.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gewerbesteuergesetz »
  3. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz »

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