Die Kapitalertragsteuer bezeichnete bis zum 31.01.2008 die Steuer, welche auf sämtliche Einkünfte aus irgendeiner Art Kapital gezogen wurden. Dazu zählen zum Beispiel Zinsen von Sparbüchern, Girokonten, Tagesgeld etc. und Dividenden unter anderem aus Aktien. Inzwischen wird von der Abgeltungssteuer gesprochen.
Kapitalertragssteuer berechnen
Der Begriff Kapitalertragssteuer wird so in seiner Form nicht mehr verwendet. Seit 2009 gibt es stattdessen die Abgeltungssteuer. Der alte Name wird jedoch wegen der treffenden Bezeichnung trotzdem immer noch im allgemeinen Sprachgebrauch benutzt und ist weiterhin geläufig.
Die Kapitalertragsteuer lässt sich schnell berechnen.
Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer wurde in erster Linie eingeführt, um die Steuern leichter und übersichtlicher einziehen zu können. Vorher gab es für jede Art Kapital eine andere Besteuerung. Obwohl alles unter dem Oberbegriff Kapitalertragsteuer fiel, musste es an verschiedenen Stellen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Die Rechtslage vollständig zu überblicken, war deshalb schwierig.
Kapitalertragsteuer | Abgeltungssteuer |
---|---|
Zeitraum: Bis 31.12.2008 | Zeitraum: Seit 01.01.2009 |
Art des Steuereinzugs: Anrechnung auf die Einkommenssteuer | Art des Steuereinzugs: Die Bank behält das Geld direkt ein und gibt es weiter. |
Höhe der Besteuerung: Abhängig vom Kapital zwischen 10 und 35 Prozent, zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (und eventuell Kirchensteuer) | Höhe der Besteuerung: 25 Prozent, zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf sämtliche Kapitalerträge (und eventuell Kirchensteuer) |
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Kapitalertragsteuer Freibetrag
Es gibt einen Kapitalertragsteuer Freibetrag. Bei Singles wird auf Kapitaleinkünfte pro Jahr gewährt, bei Verheirateten steigt dieser Freibetrag auf das Doppelte von an.
Diesen Betrag lässt die Bank dem Steuerzahler in den meisten Fällen nicht von selbst auf dem Konto. Es muss entweder ein Antrag gestellt oder am Ende des Jahres in der Einkommenssteuererklärung zurückgefordert werden.
Menschen mit einem Einkommen unter dem Grundfreibetrag (zum Beispiel Kinder) sind generell nicht abgeltungssteuerpflichtig.
Freistellungsaufträge müssen vom Steuerzahler selbst beantragt werden. Das Ausfüllen des Formulars lohnt sicher aber in jedem Fall, denn so muss er auf Kapitalerträge in der Höhe des Sparerpauschbetrags (aktuell ) keine Steuern zahlen.
Wenn zum Beispiel Aktien mit Verlust verkauft werden, kann dieser Verlust mit den Kapitalerträgen verrechnet werden.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer »
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