Unterschied: Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und Vorsteuer

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unternehmen stellen ein Produkt her oder bieten eine Dienstleistung an und erwirtschaften damit Umsätze, von denen Fixkosten wie Löhne, Pachtzahlungen, Lizenzgebühren usw. abzuziehen sind. Auch die Umsatzsteuer muss gezahlt werden.

Wir erklären den Zusammenhang der wichtigsten Begriffe im Umsatzsteuergesetz (UStG): die Umsatz- und Vorsteuer sowie die Mehrwertsteuer.

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Begriffsklärung: Umsatzsteuer – Mehrwertsteuer – Vorsteuer

Gerade im Hinblick auf die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ist die Unternehmensführung nicht immer einfach. Wodurch unterscheiden sich Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und Vorsteuer im Detail?

Besonders die Abgrenzung zwischen Mehrwert- und Umsatzsteuer ist schwierig. Der Grund: Umsatzsteuer ist ein Teilbereich der Mehrwertsteuer.

Letztere besteuert den Mehrwert, welcher innerhalb eines Arbeitsprozesses im Unternehmen entsteht. Beispiel: Ein Textilunternehmen erwirbt Rohtextilien zum Preis X und verkauft die fertige Kleidung zum Preis Y. Dieser enthält die Mehrwertsteuer – bezogen auf den entstandenen Mehrwert.

Auf den ersten Blick ein Widerspruch, wird doch die gesamte Wertschöpfungskette besteuert. Aber: Der in der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie verankerte Begriff führt einen zweiten Passus ein – die Vorsteuer.

Das Textilunternehmen verrechnet die Mehrwertsteuer auf Rohtextilien mit dem eigenen Mehrwertsteuerkonto. Die Folge: Der Vorsteuerabzug bereinigt in der Schöpfungskette den Preis um die vorausgehenden Steuererhebungen.

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Die Umsatzsteuer

Mehrwertsteuer ist ein Begriff, der heute umgangssprachlich und auf EU-Ebene anzutreffen ist. Im deutschen Steuerrecht hat sich dagegen die Umsatzsteuer durchgesetzt. In ihrer Funktionsweise ähnelt sie der Mehrwertsteuer, sie fällt für jede Lieferung und Leistung an.

Genau hier liegt auch eines der Kernprobleme der Umsatzsteuer.

Erhoben mit einem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent bzw. ermäßigt mit sieben Prozent, kumuliert sich die Steuer gerade bei Prozessen mit vielen Zwischenhändlern, da jeder die Steuer auf seine Lieferung und Leistung aufschlagen muss.

Daher hat sich auch im Umsatzsteuersystem eine Verrechnung aus vereinnahmter und gezahlter Steuer – die bekannte Vorsteuer – entwickelt.

Im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Jahresmeldung kann ein Unternehmen die Verrechnung durchführen, es kommt zu einer Steuerbereinigung der Umsätze.

Allerdings ist ein Abzug der Vorsteuer nur im unternehmerischen Zusammenhang möglich, Endverbraucher sind von dieser Option abgeschnitten.

  • Die fristgerechten Umsatzsteuervoranmeldungen sind nach dem Umsatzsteuergesetz eine Pflichtaufgabe des Steuerschuldners.

Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz »

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