Ein Steuerfreibetrag wie der Kinderfreibetrag mindert die Steuerlast bereits in der laufenden Besteuerung des Arbeitslohns, wenn er auf der Lohnsteuerkarte erfasst ist. Was den Kinderfreibetrag angeht, müssen Eltern eine Entscheidung treffen: Nehmen sie diese steuerliche Vergünstigung in Anspruch oder das monatlich steuerfrei ausgezahlte Kindergeld.
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, in welcher Konstellation im Ergebnis mehr Netto vom Brutto erzielt werden kann.
Kinderfreibetragrechner
Mehr Netto für Familien durch den Kinderfreibetrag
Familien werden in Deutschland in verschiedener Weise steuerlich und anderweitig gefördert. Zwei wesentliche Maßnahmen der Familienförderung sind zum einen das Kindergeld und zum anderen der Kinderfreibetrag.
Beide Möglichkeiten können ein höheres Netto vom Brutto bewirken. Beide knüpfen an die Elternschaft an. Allerdings kann nur eine Variante gewählt werden. Beide Förderungsmaßnahmen dürfen nicht miteinander kombiniert werden.
Eltern dürfen sich entweder für das Kindergeld oder den Freibetrag entscheiden. Beides in der Kombination ist nicht erlaubt.
Diese Entscheidung sollte nicht willkürlich getroffen werden, da man exakt berechnen kann, welche Förderung im individuellen Fall bezogen auf das eigene Einkommen und die Familienkonstellation günstiger ist und insgesamt zu einem höheren Einkommen führt.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag
Eine allgemeine Empfehlung lässt sich hier nur sehr zurückhaltend geben.
Nach einer ungeschriebenen Regel sind Einkommen bis 30.000 Euro pro Jahr und pro Einzelperson mit dem Kindergeld besser bedient.
Wer mehr verdient, hat mit dem Kinderfreibetrag regelmäßig mehr Netto vom Brutto. Es können außerdem die weiteren Lebensumstände der Eltern eine Rolle spielen.
Brutto Netto Rechner helfen bei der Wahl
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: Steuerentlastungen →
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.