Nettolohnoptimierung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

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Sie können Ihr Nettogehalt nicht nur durch staatliche Subventionen aufbessern, sondern auch diese Maßnahmen in Betracht ziehen.

Weitere Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung

Steuerklassenwechsel

Unter bestimmten Umständen ist ein Wechsel der Steuerklasse möglich, etwa nach der Heirat oder wenn sich etwas an den Einkommensverhältnissen geändert hat.

Wenn Sie verheiratet sind, können Sie mit unserem Steuerklassenrechner schnell die günstigste Steuerklassenkombination finden und berechnen, welchen finanziellen Vorteil ein Wechsel in eine andere Steuerklasse für Sie mitsichbringt.

Steuerklassenrechner

Kirchenaustritt

Etwas mehr Netto vom Brutto kann auch der Austritt aus der Kirche bringen, da dann die Kirchensteuer entfällt.

Wechsel der Krankenkasse

Durch eine Wechsel der Krankenkasse sinkt unter Umständen der Beitrag. Ein Krankenkassenvergleich lohnt sich für Arbeitnehmer, um einerseits bare Kosten zu sparen und andererseits im Idealfall von besseren Bonus-Leistungen bei einer anderen Versicherung zu profitieren.

Krankenkassen vergleichen

Sachleistungen

Von Sachleistungen anstelle einer Lohnerhöhung profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Arbeitgeber sparen sich Lohnkosten, während Arbeitnehmer mit Leistungen zu ihrem Gehalt rechnen können, die ohne Sozialversicherungsabgaben auskommen und nur gering oder gar nicht versteuert werden müssen.

Nettolohnoptimierung durch Steuerfreibeträge

Über die Steuererklärung kann man – sofern man einer solchen Tätigkeit in seiner Freizeit nachgeht – auch den Übungsleitersteuerfreibetrag oder den Ehrenamtssteuerfreibetrag geltend machen. Andere „Klassiker”, d.h. bekannte Mittel, um die Steuerlast etwas zu senken, bieten die Fahrtkostenerstattung und der Werbekostenpauschbetrag.

Ermitteln Sie schnell und einfach Ihr Jahresbruttoeinkommen unter Berücksichtigung verschiedener Steuerfreibeträge.
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Jetzt berechnen!

Nettolohn optimieren mit Sachleistungen vom Arbeitgeber

Eine weitere Möglichkeit zur Nettolohnoptimierung stellen Sachleistungen dar, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Zu diesen Lohnbausteinen zählen beispielsweise folgende:

  • Privatnutzung von Dienstgeräten: Zum Beispiel Smartphone, Tablet, Laptop. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss der Eigentümer bzw. Mieter bleiben (bei Leasing-Verträgen).
  • Gesundheitsvorsorge: Zahlungen bis zu 500 Euro pro Jahr sind steuerfrei. Vereinbarte Maßnahmen müssen der Gesundheitsvorsorge dienen (z. B. Rückengymnastik).
  • Kinderbetreuung: Zuschüsse zu Kosten für Kita oder Tagesmutter können in unbegrenzter Höhe erfolgen und gelten nur für die Betreuung von nicht-schulpflichtigen Kindern.
  • Jobtickets: Monats und Jahreskarten für den ÖPNV vergünstigt oder kostenfrei vom Arbeitgeber erhalten.
  • Wertgutscheine: Zum Beispiel fürs Tanken, Einkaufen, etc. Die Freigrenze für Sachbezüge liegt bei 44 Euro im Monat.
  • Personalrabatte: Vergünstigungen auf unternehmenseigene Waren oder Dienstleistungen.

Für die ausgestellten Sachleistungen ist keine Barauszahlung möglich. Gutscheine sind mit einem begrenzten Betrag ausgewiesen und dürfen nur Monat für Monat, nicht jedoch für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden, da andernfalls die Lohnsteuerfreiheit entfällt.

Arbeitgeber können eine Nettolohnoptimierung aus Sozialversicherungsersparnissen finanzieren.

Welche Vorteile hat die Nettolohnoptimierung für Arbeitnehmer?

Die Vorteile für Arbeitnehmer liegen klar auf der Hand: Eine indirekte Lohnerhöhung in Form von Sachleistungen hat keine steuerlichen Abzüge zur Folge. Durch die steuerfreien Sachleistungen können Ausgaben wie z. B. für Lebensmittel und Tankkosten eingespart werden.

Auch der Internet- und Telefonanschluss kann über den Arbeitgeber laufen. Smartphone und Laptop können auch für den privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt werden, so entfallen die Anschaffungskosten für diese teuren Geräte. Und auch die Fahrtkosten können ganz oder zu Teilen vom Arbeitgeber übernommen werden.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3
  2. Bundesministerium der Justiz: § 8 Einnahmen (EStG)
  3. Bundesministerium der Justiz: § 9 Werbungskosten (EStG)

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