Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Der Minijobber darf bis zu 520 Euro im Monat verdienen. Dabei kommt es nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Einsätze an. Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist man nicht automatische krankenversichert und man zahlt keine Steuern.
Minijob: Brutto Netto Rechner
Das Nettogehalt bei einem Minijob lässt sich schnell und einfach berechnen. Für den Minijob Brutto Netto Rechner benötigt man nicht viele Informationen. Es sind nur zwei Eingaben erforderlich: Der Entgeltbetrag und die Angabe zur Rentenversicherungspflicht.
Grundlagen des Minijobs
Der Minijob beschreibt ein Arbeitsverhältnis, das auf geringfügiger Basis ausgeführt wird. Das bedeutet, der Arbeitnehmer erhält ein geringes Einkommen, das nicht mehr als 520 Euro im Monat ausmachen darf. Nur wenn sein monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig unter 520 Euro liegt, bleibt es steuerfrei.
- Bei einer geringfügigen Beschäftigung entspricht das Nettoeinkommen in der Regel dem Bruttogehalt.
Es kommt bei Minijobs nicht darauf an, wie viele Arbeitsstunden wöchentlich ein Arbeitnehmer ableistet oder wie häufig er im Monat eingesetzt wird. Das heißt, dass bei einem 520 Euro Job flexible Arbeitszeitregelungen möglich sind.
In Ausnahmefällen darf der geringfügig Beschäftigte sogar mehr als 520 Euro verdienen, ohne dass vom Bruttolohn Abgaben einbehalten werden.
Es ist wichtig, dass dabei ein mindestens zwölf Monate andauerndes Beschäftigungsverhältnis besteht.
Im Minijob erhaltene Jahressonderzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld, werden in der jährlichen steuerfreien Entgeldgrenze von 5.400€ berücksichtigt.
Rentenversicherungspflicht beim Minijob
Seit dem 1. Januar 2013 gilt für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet, dass vom Gehalt der geringfügigen Beschäftigung ein kleiner Beitrag in die Rentenversicherungskasse fließt. Damit erhält der Arbeitnehmer den vollen Schutz einer gesetzlichen Rentenversicherung.
Auf Antrag kann sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wird dieser Antrag wirksam, bleibt er beitragsfrei. Sein Nettoverdienst entspricht somit seinem Bruttogehalt. Der Arbeitgeber muss für seinen Arbeitnehmer immer einen Pauschalbetrag an die Rentenversicherung zahlen. Dies entspricht 15% des Entgelts, egal, ob der Arbeitnehmer eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat oder nicht.
Bleibt der Minijobber rentenversicherungspflichtig, hat er selbst 3,9 % seines Entgelts zur Rentenversicherung beizutragen. In letzterem Fall unterscheiden sich Brutto- und Nettogehalt.
Übersicht zu Abgaben bei Minijobs
Arbeitgeber | Arbeitnehmer |
---|---|
13 % bei Gesetzlicher Krankenversicherung 0% bei privater Krankenversicherung | 0 |
15 % Rentenversicherung | 3,9 % bei Rentenversicherungspflicht |
0,7 % Aufwendungsausgleich Entgeltfortzahlung | 0 % |
0,14 % Aufwendungsausgleich Schwangerschaft | 0 % |
0,15 % Insolvenzgeldumlage | 0 % |
Besondere Fälle beim Minijob
Beim Minijob kann zwischen einer gewerblichen und einer privaten Tätigkeit unterschieden werden. Letztere beschreibt das Arbeiten in einem privaten Haushalt, also eine haushaltsnahe Tätigkeit als Renigungskraft, Haushaltshilfe, Gärtner oder Betreuer von Kindern oder Pflegebedürftigen.
Für geringfügig Beschäftigte im privaten Haushalt gelten verringerte Abzugsbeträge. Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen Abgaben in Höhe von maximal 14,8 Prozent des Verdienstes. Darunter beträgt der Anteil der Rentenversicherung 13,7 Prozent.
Häufigste Fragen zum Minijob
Solange die Einkünfte des Minijobs nicht die Minijobgrenze übersteigen, bleibt die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei.
Die Krankenversicherungspflicht gilt in Deutschland für alle Personen. Der Minijobber muss sich deshalb entweder freiwillig gesetzlich oder freiwillig privat krankenversichern. Oder er wird, sofern möglich, durch Familienangehörige beitragsfrei mitversichert. Obwohl Ihr Arbeitgeber in der Regel pauchale Beiträge in die Krankenkasse zahlt, sind Sie nicht automatisch krankenversichert. Es handelt sich dabei um allgemeine Gesundheitsfonds, in die der Arbeitgeber einzahlen muss.
Grundsätzlich können mehrere Minijobs parallel ausgeübt werden. Dabei gilt aber einiges zu beachten! Betragen die Einkünfte von zwei oder mehr geringfügigen Beschäftigungen nie mehr als die Minijobgrenze im Monat, bleibt der Verdienst steuerfrei.
Überschreiten die Einkünfte der Minijobs in ihrer Summe die Minijobgenze, werden alle Beschäftigungen als steuer- und sozialverischerungspflichtig eingestuft. Alle beteiligten Arbeitgeber müssen dann den normalen Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherung abführen und alle Beschäftigungen werden der Krankenkasse gemeldet.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit →
- Minijob Zentrale: Sonderfälle bei Minijobbern →
- Minijob Zentrale: Rentenversicherungspflicht für gewerbliche Minijobs →
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