Hatte der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum Aufwendungen für Pflege und Betreuungsleistungen, so darf er diese als zusätzliche haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen.
Gemindert werden die zu versteuernden Einkünfte und nicht die Steuerschuld selbst. Die Steuerermäßigungsgrenze wird erhöht.
Maximale Steuerermäßigung für Pflege und Betreuungsleistungen
Pflege und Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 20.000 Euro jährlich können zu 20% als zusätzliche haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Die maximale Steuerermäßigung liegt also bei 4.000 Euro im Jahr.
Wer höhere Aufwendungen hatte, muss den Übertrag also selbst tragen. Die Steuerermäßigung wird außerdem zugestanden, wenn die Kosten nicht schon als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht worden sind.
Pflegestufe, Pflegeversicherung und Haushalt: Sonstige Anforderungen
Um die Steuerermäßigung zu erhalten, müssen einige weitere Anforderungen erfüllt werden:
- Der Betreute muss in die Pflegestufe I bis III eingestuft sein
- Alternativ kann er auch Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten
- Die Betreuung muss direkt im Haushalt stattfinden
- Die erhaltenen Leistungen aus der Pflegeversicherung müssen von den Aufwendungen abgezogen werden
Die Steuerermäßigung durch die zusätzliche haushaltsnahe Dienstleistung fallen der Person zu, welche diese bezahlt. Ist es der Betreute selbst, kann dieser sie beanspruchen. Zahlt ein Angehöriger die Leistungen, erhält er die Steuerermäßigung.
Die Leistungen aus der Pflegeversicherung bzw. durch die Pflegestufe sind davon unabhängig: Sie gehen in der Regel an den Betreuten selbst, können aber von Angehörigen verwaltet werden.
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Ausführliche Nachweispflicht
Um Pflege und Betreuungsleistungen absetzen zu können, müssen ausführliche Nachweise erbracht werden. Zu diesen zählt erst einmal die Rechnung des Dienstleisters. Auf diese muss zu ersehen sein, dass die Pflege ausschließlich im Haushalt durchgeführt worden ist.
Für jede Form der stationären Pflege kann man keine Steuerermäßigung erhalten. Zudem muss auch ein Nachweis über den Zahlungsweg beigebracht werden, um Schwarzarbeit zu unterbinden. Dies geschieht über den Kontoauszug.
Unverzichtbar ist außerdem ein Beleg über die Pflegebedürftigkeit. Hierbei genügt ein Bescheid über die Einstufung in die Pflegestufe I bis III oder ein entsprechendes Dokument, das aussagt, dass Zahlungen aus der Pflegeversicherung erhalten werden.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen →
- Bundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 45b Entlastungsbetrag →
- Bundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 15 →
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