Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Im ESt 1A Mantelbogen der Steuererklärung gibt es die Möglichkeiten, Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse abzusetzen. Die Grundlage dafür schafft der § 35a EStG.

Da die Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgesetzt werden, lassen sich durch diese Ausgaben effektiv Steuern sparen.

Es handelt sich zumeist um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese kann auch geringfügig sein.

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Wann ist eine Beschäftigung haushaltsnah?

Der Gesetzgeber hat es bislang versäumt, den Begriff des Haushaltsnahen zu definieren. Es sind deshalb Bedeutungen erwachsen, die sich aus der allgemeinen Verkehrsanschauung der Gerichte ergeben.

Haushaltsnah sind demnach folgende sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten:

  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt
  • Reinigung der Wohnräume des Steuerpflichtigen
  • Alle Arten der Gartenarbeit
  • Pflege, Versorgung und Betreuung von entsprechend bedürftigen Personen

Vereinfacht kann man sich folgenden Leitsatz merken: Der Beschäftigte muss Arbeiten auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen erledigen, die dem Erhalt des Haushalts dienen. Dies fasst explizit die Versorgung der Bewohner des Haushalts mit ein.

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Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Spricht man über eine sozialversichungspflichtige Beschäftigung, so meint man damit in aller Regel eine halbe oder volle Stelle. Der Arbeitgeber muss für den Arbeitnehmer Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung abführen und Vergleichbares mit der Lohnsteuer tun.

Aufwendungen für einen Arbeitnehmer, der als sozialversicherungspflichtige Voll- oder Teilzeitkraft eingestellt wird, sind zu zwölf Prozent abziehbar.

Die maximalen Aufwendungen, die steuerlich anerkannt werden, betragen 20.000 Euro. Der höchstmögliche Abzugsbetrag beträgt also 2400 Euro. Als Belege können alle Papiere eingereicht werden, welche die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Vergütung nachweisen.

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Beschäftigt der Steuerpflichtige als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf einer Basis, die geringfügig ist, darf dieser maximal 5100 Euro pro Jahr verdienen. Der Steuerpflichtige darf maximal zehn Prozent seiner Aufwendungen - also 510 Euro pro Jahr - abziehen.

War der geringfügig Beschäftigte bereits 2012 im Haushalt beschäftigt, muss er nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Erfolgte die Einstellung des geringfügig Beschäftigen 2013, besteht eine entsprechende Pflicht über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Zwei Punkte sind bei dieser Art der Beschäftigung unbedingt zu beachten: Als Nachweis über die Beschäftigung muss der Beleg der Minijob-Zentrale vorgelegt werden, die am Jahresende ausgestellt wird.

Zudem sollte sich der Arbeitgeber versichern, dass der Arbeitnehmer nicht noch an anderer Stelle eine Beschäftigung ausübt, die als geringfügig klassifiziert wird. Denn in diesem Fall kann es Berechnungsprobleme geben, da die Einkünfte des Minijobbers addiert werden.

Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit

Viele Deutsche beschäftigen die ihre Arbeitnehmer im Haushalt schwarz. Sinn ist es, die Versicherungsbeiträge zu beschäftigen. Dies ist aber nicht nur deshalb problematisch, weil Schwarzarbeit vom Gesetzgeber ausdrücklich verboten ist.

Kommt es zu einem Unfall, ist der Arbeitgeber in diesem Fall voll haftbar. Aus diesem Grund entscheiden sich auch viele Bundesbürger dafür, auf die Dienste von Selbständigen zurückzugreifen.

Auch dies ist nicht ohne Schwierigkeiten, denn die Behörden gehen in der Regel von einer Scheinselbstständigkeit aus.

Handelt es sich beispielsweise um eine Pflegekraft, zieht diese meist im Haushalt ein und kann ihre Arbeit nicht selbständig bestimmen. Faktisch handelt sie also nicht selbständig. Auch die Scheinselbstständigkeit ist gesetzlich verboten.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

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