Die Abteilung 29 bis 39 des Amtsgerichts Köln ist für Nachlasssachen zuständig. Damit ist das Nachlassgericht Köln für alle rechtlichen Angelegenheiten Anlaufstelle, die sich durch den Tod eines Menschen ergeben. Was sind die Aufgaben des Nachlassgerichts und für welche Personen ist das Gericht zuständig?
Inhaltsverzeichnis:
Nachlassgericht Köln - Kontakt
Amtsgericht Köln
Luxemburger Straße 101
50939 Köln
Nebenstelle:
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln
Telefon: 0221 477-0
Fax: 0221 477-3333
Internet: www.ag-koeln.nrw.de/
Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgericht Köln
Personen, die sich zum Zeitpunkt ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts vor ihrem Tode im Bezirk des Amtsgerichts Köln befanden, sind der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Köln zugeteilt. Diese Personen können ihr privatschriftlich aufgesetztes Testament beim Amtsgericht in Verwahrung geben und deren Angehörige können hier einen Erbschein beantragen.
Nachlassgericht Köln: Die Aufgaben im Überblick
- amtliche Verwahrung von Testamenten
- Testamentseröffnungen und Eröffnung von Erbverträgen
- Erbschein Erteilung
- Bestellung eines Nachlasspflegers
- zuständige Stelle zur Entgegennahme von Erbausschlagungen
- Angelegenheiten rund um die Testamentsvollstreckung
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Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Das Nachlassgericht Köln bietet aber noch einen weiteren Service an. Wenn sich Gegenstände, die zu einem Nachlass gehören, im Ausland befinden, kann die Beantragung eines sogenannten Europäischen Nachlasszeugnisses notwendig werden. Dieses Nachlasszeugnis, das in den meisten EU Mitgliedsstaaten Rechtskraft entfaltet, kann beim Nachlassgericht Köln beantragt werden.
- Die zugehörigen Formulare können vorab auf den Seiten des Europäischen Justizportals heruntergeladen werden.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
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