Unter der Bezeichnung Zentrales Testamentsregister (kurz als ZTR bezeichnet) ist ein Register zu verstehen, das von der Bundesnotarkammer geführt wird. Es dient dazu, notariell beurkundete und amtlich aufbewahrte, für die Erbfolge relevante Urkunden zu ermitteln.
Nachlassgerichte können so im Sterbefall schnelle Entscheidungen treffen, wie sie vom Verfasser des Testaments gewünscht waren.
Inhaltsverzeichnis:
Für die Erbfolge relevante Urkunden (z. B. Testamente oder Erbverträge) können durch Notare oder Gerichte registriert werden, die dann als Melder fungieren. Rechtsgrundlage für das Zentralregister ist § 7 Absatz 3 Satz 1 der Testamentsregister-Verordnung (ZTRV).
Zentrales Testamentsregister - Anmeldung
Das Verfahren der Anmeldung beziehungsweise Registrierung geschieht dadurch, dass die fallrelevanten Verwahrinformationen durch einen Notar an das Testamentsregister übermittelt werden.
Soll ein handschriftliches Testament amtlich aufbewahrt werden, nimmt in der Regel das Amtsgericht die Registrierung vor. Die Registrierung solcher Urkunden ist durch den Gesetzgeber vorgeschrieben. Die Anmeldung bzw. Registrierung wird ausschließlich elektronisch durchgeführt.
Dadurch wird gewährleistet, dass das zuständige Gericht oder der Notar die Eintragungsdaten unverzüglich erfährt. Diese kann er dann an den Verfasser des Testaments (auch Testierender genannt) weitergeben.
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Welche Kosten entstehen für Eintragungen im Zentralen Testamentsregister?
Die zu zahlende Gebühr, die das Testamentsregister erhebt, umfasst verschiedene Dienstleistungen. Folgende Dienste beinhaltet die zu leistende Gebühr:
- Registrierung von Testamenten oder Erbverträgen Zentrales Testamentsregister
- Abfrage Zentrales Testamentsregister im Sterbefall
Für diese beiden Dienstleistungen liegt die Gebühren bei einmalig zu zahlenden 15 Euro. 18 Euro werden hingegen erhoben, falls der Melder nicht im Namen der Bundesnotarkammer tätig ist.
Wer erhält Einsicht in das Zentrale Testamentsregister?
Einsicht in das Zentrale Testamentsregister können gemäß § 78b Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) vor allem zuständige Nachlassgerichte nehmen. Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen der Gerichte diesen im Falle des Todes eines Erblassers mit, welche Angaben zur Verwahrung im Zentralen Testamentsregister enthalten sind.
- Eine Besonderheit bezüglich der Einsichtnahme in Zentrales Testamentsregister besteht darin, dass ausschließlich Amtsträger Einsicht nehmen dürfen. Der Verfasser eines Testaments erhält hingegen keine Auskunft. Allerdings ist sein Einverständnis notwendig, wenn ein Gericht oder Notar Einsicht beantragen möchte.
Neben der Meldung bzw. Registrierung ist auch die Abfrage von Daten aus Zentrales Testamentsregister nur elektronisch möglich.
Obwohl die eigentliche Einsicht und die Daten bei Zentrales Testamentsregister stark eingeschränkt ist, hat dennoch laut Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jeder das Recht, eine Auskunft darüber erhalten, ob das Zentrale Testamentsregister seine Person betreffende Daten verarbeitet.
Zentrales Testamentsregister - was tun bei Erbstreitigkeiten?
Wer sich in einem Erbstreit befindet oder in anderer Hinsicht mit Erbsachen befasst ist (etwa als möglicher, testamentarisch benannter Erbe oder als Teil einer Erbengemeinschaft) sollte sich unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten, unterstützen und vertreten lassen.
Auch wenn dieser keinen Einblick ins Zentrales Testamentsregister erhält, so kann er doch bei Gericht das Mandat für seinen Klienten wahrnehmen. Leider kommt es aufgrund nicht auffindbarer Testamente zu solchen Streitigkeiten unter möglichen Erben. Schon deshalb ist die Verwahrung eines Testaments beim Zentrales Testamentsregister sinnvoll.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Bundesnotarordnung (BNotO) § 78b »
- Bundesministerium der Justiz: Testamentsregister-Verordnung (ZTRV) § 7 »
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