Was ist der Eingangssteuersatz?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In §32 a Abs. 1 EstG ist der Einkommenssteuertarif rechtlicht geregelt. Dieser Tarif ist abhängig von der Höhe des versteuerbaren Einkommens. Ein bestimmer Steuerfreibetrag wird bei jedem Steuerzahler steuerfrei abgerechnet und zählt als niedrigster Grundfreibetrag in der sogenannten Nullzone.

Je höher das Einkommen des Steuerzahlers ausfällt, umso mehr Steuern muss er zahlen. Der Steuertarif verhält sich somit progressiv. Sobald der Vollzahler mit seinem versteuerbaren Einkommen über dem Grundbetrag liegt, wird der vom Finanzamt festgelegte Eingangssteuersatz von 14% fällig. Je nach Einkommen steigt dieser Steuersatz anschließend so lange an, bis der Spitzensteuersatz von 45% erreicht ist.

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In welcher Tarifzone befindet sich der Eingangssteuersatz?

Der Einkommenssteuertarif ist in insgesamt 5 Tarifzonen aufgeteilt.

  1. Die erste Tarifzone ist die sogenannte Nullzone, in der keine Steuern anfallen.
  2. Die zweite Tarifzone heißt "linear-progressive Zone" und erstreckt sich bis zu einem Einkommen von 13.769 €. In diesen Bereich fällt auch der Eingangssteuersatz von 14%. Der höchste Steuersatz in dieser Zone liegt für Vollzahler bei einem Prozentsatz von 23,97%.
  3. Die dritte Zone greift bis zu einem Einkommen von 53.665 €. Der Grenzsteuersatz kann hier bis zu 42% betragen.
  4. Die vierte Zone heißt "obere Progressionszone" und gilt für Einkommen in dem Bereich zwischen 54.058 und 256.303 € pro Jahr.
  5. Die fünfte Zone ist die sogenannte "Proportionalzone". Sie gilt für Reiche und wird mit dem Spitzensteuersatz von 45% berechnet.
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Der Eingangssteuersatz in den vergangenen Jahren

Der Eingangssteuersatz ist in den letzten Jahren immer weiter gesunken.

JahrEingangssteuersatzhöhe
2001-200319,9%
200416%
2005-200815%
ab 200914%

Welcher Eingangssteuersatz gilt für Eheleute?

Eheleute können sich, wenn sie ihre Steuern abführen, für eine Einzelveranlagung oder eine gemeinsame Veranlagung entscheiden. In vielen Fällen lohnt sich die gemeinsame Veranlagung in der Steuererklärung, da diese oftmals günstiger ausfällt.

Hierbei versteuert jede Partei nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens, unabhängig davon, welcher der Ehegatten weiviel Einkommen erzielt. Die Einkommenssteuer ergibt sich dann aus der Hälfte des Einkommens und richtet sich wieder nach der Grundtabelle des Einkommenssteuertarifs. Grundsätzlich ist der Splittingvorteil dann am höchsten, wenn die Einkommen der Eheleute unterschiedlich hoch sind.

Der Splittingtarif kann in folgenden Fällen in Kraft treten:

  • bei Verheirateten
  • bei verwitweten Steuerzahlern im Todesjahr des Ehepartners
  • nach einer Scheidung, sofern die Geschiedenen im selben Kalenderjahr die Voraussetzungen für eine Zusammenlegung der Einkommen erfüllten
  • wenn der Ehegatte im laufenden Kalenderjahr nach einer Scheidung oder dem Tod des einstigen Ehepartners erneut heiratet

Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesfinanzministerium: Einkommensteuertarif »

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